Urteil schafft Klarheit PV-Anlagen und Denkmalschutz: Das gilt für Hausbesitzer
Beim Denkmalschutz gibt es in Deutschland viele Auflagen. Aber gilt das auch für PV-Anlagen? Ein Urteil gibt Aufschluss darüber.
Die Anzahl an Photovoltaikanlagen in Deutschland nimmt seit Jahren ständig zu. Nicht nur Neubauten werden immer öfter mit Solaranlagen ausgestattet, immer mehr Menschen rüsten ihre älteren Häuser auch nach.
Doch bei älteren Häusern gibt es eine mögliche Krux – den Denkmalschutz. Wer ein denkmalgeschütztes Haus besitzt, muss bei Sanierungen allerlei Auflagen beachten und oftmals auch mehr Geld investieren. Gilt das auch für PV-Anlagen?
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2023 − 28 K 8865/22) gibt Aufschluss. Eine Eigentümerin hatte einen Antrag zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf einigen Gebäuden auf ihrem Grundstück gestellt – unter anderem einem Einfamilienhaus. Das entsprechende Grundstück lag im Geltungsbereich einer Denkmalschutzverordnung.
"Überragendes öffentliches Interesse"
Die zuständige Behörde genehmigte zwar die Solaranlagen auf den anderen Gebäuden, den Antrag für das Einfamilienhaus lehnte sie jedoch ab. Daraufhin legte die Eigentümerin Klage ein.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass der Klägerin die Erlaubnis zur Errichtung der Anlage zu erteilen sei. Gemäß der neuen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind Errichtung und Betrieb von Erneuerbarer-Energien-Anlagen im "überragenden öffentlichen Interesse". Auch das Denkmalschutzgesetz besagt, dass eine Erlaubnis zu erteilen sei, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Denkmalschutz in Deutschland hat zwar eine hohen und wichtigen Stellenwert, dennoch gibt es Umstände, in denen er hinten ansteht. Nur in besonderen Einzelfällen können die Behörden die Erteilung einer Erlaubnis für eine PV-Anlage ablehnen.