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Notwegerecht: Was Eigentümer und Gartenbesitzer beachten sollten


Gerichtsurteil
Nachbar darf über Ihr Grundstück gehen – trotz Zaun und Mauer


Aktualisiert am 10.03.2024Lesedauer: 2 Min.
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Keine Grundstücksgrenze: In bestimmten Fällen darf Ihr Nachbar über Ihr Grundstück gehen.Vergrößern des Bildes
Keine Grundstücksgrenze: In bestimmten Fällen darf Ihr Nachbar Ihr Grundstück passieren. (Quelle: bbbrrn/getty-images-bilder)

Sie möchten endlich in Ihrem Garten die Ruhe genießen und sich vom Tag erholen, doch Ihr Nachbar läuft ständig über Ihr Grundstück? Darf er das? Ja!

Wenn andere Tag und Nacht über das eigene Grundstück gehen dürfen, bereitet das Hauseigentümern und Hobbygärtnern wenig Freude. Schließlich ist es ihr Eigentum und sie möchten die Ruhe genießen, ohne dabei von anderen gestört zu werden. Doch die Richter am Landgericht Lübeck unterstützen dieses Anliegen nur bedingt. Sie sagen, dass Nachbarn durchaus über ein fremdes Grundstück laufen dürfen. Zumindest in bestimmten Fällen.

Worum geht es konkret?

In dem verhandelten Fall geht es um die angrenzenden Gartengrundstücke einer Frau und eines Mannes. Der Garten des Mannes liegt etwas abgelegen. Er hat keine direkte Verbindung zur öffentlichen Straße – es handelt sich also um ein sogenanntes Hinterlandquartier. Um zu seinem Grundstück zu gelangen, musste der Mann über das der Nachbarin gehen. Dabei nutzte er einen Wirtschaftsweg, der sich durch die Laufpfade der Hinterlandquartiersbesitzer quasi historisch gebildet hatte.

Gebühr für die Wegenutzung möglich

Die Nutzung des Trampelpfads störte die Gartenbesitzerin jedoch so sehr, dass sie den Weg mit Pflastersteinen blockierte. Sodann konnte der Mann ihn nicht mehr nutzen, um Gartengeräte wie Rasenmäher und Mülltonnen zu seiner Gartenparzelle zu transportieren oder wegzubringen. Er klagte daraufhin und bekam von den Richtern am Landgericht Lübeck recht (siehe Urteil vom 18.8.2023, AZ: 3 O 309/22; nicht rechtskräftig). Die Richter räumten ihm damit ein sogenanntes Notwegerecht ein.

Da der Mann keine Verbindung zur Straße hat und ihm lediglich der Wirtschaftsweg bleibt, muss die Frau ihm den Durchgang gewähren. Allerdings kann sie für das Betreten Geld verlangen (siehe § 917 Abs. 2 BGB). Ob die Frau von ihrem Nachbarn nun auch eine sogenannte Geldrente zur Entschädigung verlangen kann, haben die Richter in dem vorliegenden Fall nicht entschieden.

Verwendete Quellen
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