Schon gewusst? Was Sie Ihrem Nachbarn verbieten dürfen – und er Ihnen

Streit mit Nachbarn gehört zum Alltag, oft aus pragmatischen Gründen. Ob Lautstärke oder Gerüche – viele Konflikte lassen sich mithilfe rechtlicher Grundlagen klären.
Ein bellender Hund, der Rauch vom Nachbargrill oder eine Überwachungskamera, die in den eigenen Garten gerichtet ist – Streit mit dem Nachbarn ist längst keine Ausnahme, sondern für viele Alltag. Doch nicht alles, was nervt, ist auch verboten. Und nicht alles, was verboten ist, muss sofort zum Anwalt führen. Lesen Sie hier, was genau Sie sich gefallen lassen müssen – und worauf Sie sich rechtlich berufen können.
Lärm und Ruhestörung – Wenn der Frieden gestört wird
Laute Musik, feiernde Gäste, bellende Hunde – Lärm gehört zu den häufigsten Gründen für Ärger unter Nachbarn. Dabei ist nicht jede Ruhestörung gleich ein Gesetzesverstoß. In vielen Fällen hilft schon ein Hinweis – manchmal braucht es aber mehr.
Was gilt als unzumutbar?
Grundsätzlich gilt: Was über die sogenannte Zimmerlautstärke hinausgeht (Details dazu erfahren Sie hier), kann als störend empfunden werden – vor allem während der gesetzlich geregelten Ruhezeiten. Diese liegen meist zwischen 22 und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gilt oft ganztägige Ruhe.
Was Sie tun können
Wird es dauerhaft zu laut, etwa durch nächtliche Partys oder ständiges Hundegebell, dürfen Sie das Ordnungsamt oder die Polizei verständigen. Die gesetzliche Grundlage bilden unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 906, 1004 BGB) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117 OWiG). In schweren Fällen drohen Bußgelder – bei wiederholtem Verstoß sogar gerichtliche Verfügungen.
- Lärm vom Nachbarn: Diese Strafen drohen bei Ruhestörung
Übrigens
Wenn mehrere Hunde auf dem Grundstück des Nachbarn dauerhaft laut bellen, schränkt das die Lebensqualität ein. In diesem Fall können die Nachbarn eine Einschränkung der Tierhaltung verlangen, sofern diese unzumutbar ist.
Geruchsbelästigung – wenn der Rauch in die Wohnung zieht
Der Geruch von gegrilltem Fleisch, Zigarettenqualm auf dem Balkon oder stinkende Müllsäcke im Hof – auch Gerüche können das nachbarschaftliche Verhältnis auf eine harte Probe stellen. Die gute Nachricht: Sie müssen nicht alles hinnehmen.
Was gilt als unzumutbar?
Einmaliges Grillen ist in der Regel kein Problem. Problematisch wird es, wenn Rauch oder Gestank regelmäßig und deutlich wahrnehmbar in Ihre Wohnräume dringen – etwa bei täglichem Rauchen auf dem Nachbarbalkon oder schlecht gelagertem Müll.
Was Sie tun können
Als Mieter sollten Sie Ihren Vermieter schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Eigentümer können sich direkt an das Ordnungsamt wenden. Auch hier gelten §§ 906 und 1004 BGB als rechtliche Grundlage – diese sehen das Recht auf Abwehr "unzulässiger Immissionen" vor.
- Geruchsbelästigung: Darf mir der Nachbar das Düngen verbieten?
Überwachungskameras – Privatsphäre schützen
Ein prüfender Blick auf die Einfahrt, die Garage oder das eigene Grundstück ist erlaubt. Doch wenn die Kamera des Nachbarn mehr aufzeichnet als sie sollte, wird es heikel – besonders, wenn Ihre Privatsphäre betroffen ist.
Was gilt als unzumutbar?
Zielt eine Kamera auf Ihr Haus, den Garten oder sogar auf Fenster und Türen, ist das nicht zulässig. Auch wenn keine Aufnahme gespeichert wird, kann bereits das bloße Gefühl, beobachtet zu werden, als Eingriff in die Privatsphäre gelten.
Was Sie tun können
Fordern Sie den Nachbarn auf, die Kamera zu entfernen oder neu auszurichten. Grundlage ist § 1004 BGB – ergänzt durch datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch bei Einbrüchen gilt: Aufnahmen dürfen nur verwendet werden, wenn sie rechtmäßig entstanden sind. Mehr über Ihre Rechte und Pflichten bei Überwachungskameras lesen Sie hier.
- Nachbar hat eine Kamera installiert: Wo Sie es melden können
Pflanzen, Hecken und Bäume – wenn der Garten überwuchert
Die Hecke wird immer dichter, Äste wachsen auf Ihre Terrasse – was tun, wenn das Grün vom Nachbargrundstück überhandnimmt? Nicht alles müssen Sie hinnehmen.
Was gilt als unzumutbar?
Wenn Äste oder Wurzeln auf Ihr Grundstück ragen und dort stören, dürfen Sie handeln. Vorausgesetzt, der Nachbar wurde vorher informiert und hat keine Abhilfe geschaffen. In einigen Bundesländern gelten zusätzlich feste Grenzabstände – etwa in Nordrhein-Westfalen: Dort müssen Hecken über zwei Meter mindestens einen Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben.
Was Sie tun können
Nach § 910 BGB dürfen Sie überhängende Zweige oder Wurzeln selbst zurückschneiden – sofern Sie Ihrem Nachbarn vorher eine angemessene Frist gesetzt haben. Dokumentieren Sie den Zustand am besten per Foto und setzen Sie ein kurzes Schreiben auf. Bei Unsicherheiten kann eine Schlichtungsstelle helfen.
- Auch interessant: Darf ein Nachbar etwas an meiner Hauswand anbauen?
Bauvorhaben und Abstandsflächen – der Bau an der Grenze
Ein Carport direkt an der Grundstücksgrenze oder ein Dach, das auf Ihr Gelände ragt – bauliche Überschreitungen sind nicht nur ärgerlich, sondern oft auch unzulässig.
Was gilt als unzumutbar?
Bauliche Anlagen wie Garagen, Anbauten oder Zäune müssen bestimmte Abstände zur Grundstücksgrenze einhalten. Diese sind in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Wird die Grenze überschritten – etwa durch ein herausragendes Dach oder eine Überdachung –, spricht man von einem "Überbau".
Was Sie tun können
Laut §§ 912–916 BGB haben Sie Anspruch auf Rückbau oder eine Entschädigung – je nach Einzelfall. Wichtig: Wer die Grenze absichtlich überschreitet, darf nicht auf eine Duldung hoffen. Ist das Bauwerk bereits fertig, lohnt sich der Gang zur Baubehörde – dort erfahren Sie auch, ob eine Genehmigung vorliegt.
Unerlaubte Nutzung: Mülltonnen, Fahrräder & Co.
Die Mülltonne steht ständig auf Ihrem Stellplatz, das Fahrrad des Nachbarn lehnt an Ihrer Hauswand – was harmlos klingt, kann rechtlich ein Problem sein.
Was gilt als unzumutbar?
Fremde Gegenstände auf Ihrem Grundstück gelten als Besitzstörung. Auch wenn es nur kurzzeitig ist: Ohne Ihre Zustimmung hat dort nichts zu stehen.
Was Sie tun können
Sie dürfen verlangen, dass die Gegenstände entfernt werden – und sich notfalls rechtlich wehren. Grundlage ist § 903 BGB (Eigentum) in Verbindung mit § 1004 BGB (Beseitigungsanspruch). Wichtig ist, dass Sie Ihr Anliegen zunächst sachlich kommunizieren – oft reicht ein kurzer Hinweis.
Weitere Störungen: Licht, Regenwasser, Strahler
Ein greller Bewegungsmelder leuchtet nachts ins Schlafzimmer, Regenwasser vom Nachbargrundstück flutet Ihre Einfahrt – solche Fälle sind ärgerlich, aber nicht selten.
Was gilt als unzumutbar?
Lichtquellen wie Strahler oder reflektierende Solarpaneele dürfen Ihr Grundstück nicht dauerhaft beeinträchtigen. Auch Wasser, das durch Umbauten oder Gefälle in Ihren Garten fließt, gilt als unzulässige Immission – vor allem, wenn es regelmäßig passiert.
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Was Sie tun können
Verweisen Sie auf § 906 BGB: Dieser schützt Sie vor wesentlichen Beeinträchtigungen durch Licht oder Wasser. Eine technische Umrüstung – etwa ein Lichtschutz oder eine Drainage – kann Abhilfe schaffen. Wenn das nicht hilft, ist eine gerichtliche Klärung möglich.
- gesetze-im-internet.de: "§ 910 BGB – Überhang"
- gesetze-im-internet.de: "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Gesamtes Gesetz"
- gesetze-im-internet.de: "BGB – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis"
- justiz.nrw: "Nachbarrecht NRW – Justizportal"
- jm.rlp.de: "Nachbarrecht Rheinland-Pfalz (PDF)"
- gesetze-im-internet.de: "§ 912 BGB – Überbau; Duldungspflicht"
- gesetze-im-internet.de: "§ 923 BGB – Grenzbaum"