Rauchen, Grillen, Wäschetrocknen Was ist auf dem Balkon erlaubt und was nicht?
Ein Balkon ersetzt bei angenehmen Temperaturen fast den Urlaub. Doch wenn Sie dort grillen, entspannen oder Wäsche trocknen wollen: Es ist längst nicht alles erlaubt.
Prinzipiell gehören Balkone und Terrassen mit zur vermieteten Wohnung. Entsprechend haben Mieter hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) bedeutet das: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen.
Auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter sind erlaubt, während eine Komplettverkleidung noch längst nicht gestattet werden muss. Wäsche darf hingegen immer auf dem Balkon getrocknet werden. Sofern der Wäscheständer nicht über die Brüstung hinausragt, ist das Trocknen selbst dann zulässig, wenn die Hausordnung Wäsche auf dem Balkon aus ästhetischen Gründen verbietet.
Grillen und Feiern – ist das verboten?
Mieter haben bei der Balkonnutzung beinahe freie Hand: Sie dürfen sich auf dem Balkon sonnen, sie dürfen hier essen, trinken, rauchen oder feiern. Auch Freunde und Bekannte einzuladen, ist nicht verboten. Allerdings muss man dabei immer auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Das bedeutet in jedem Fall: Ab 22.00 Uhr gilt auf dem Balkon Nachtruhe. Beim Grillen scheiden sich allerdings die Geister.
Sofern es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf man auf dem Balkon grillen. Wie oft das Brutzeln zulässig ist, da sind sich die Gerichte nicht ganz einig. Das Bayerische Oberlandesgericht hält fünfmal Grillen im Jahr für zumutbar, während das Landgericht Stuttgart eine Grilldauer von etwa sechs Stunden – das entspricht etwa drei Grillvergnügen pro Jahr – für angemessen hält.
Wenn es nach dem Amtsgericht Bonn geht, müssen die Nachbarn zudem 48 Stunden vorher informiert werden. Wer ohne Ärger mit den Nachbarn grillen will, steigt am besten auf einen Elektrogrill um. Da fehlt zwar das urige Grillgefühl, aber auch weitgehend die Rauch- und Geruchsbelästigung.
Kann ich auf dem Balkon rauchen?
Anders als Grillgeruch muss Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon hingenommen werden. Das findet zumindest das Amtsgericht Bonn. Das Gericht hatte die Klage einer Mieterin abgewiesen, die sich von Rauchschwaden vom darunter liegenden Balkon gestört fühlte. Die Klägerin hatte sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Qualm berufen.
Die Richter legten bei ihren Überlegungen die Tatsache zugrunde, dass Rauchen gesellschaftlich akzeptiert sei. Soweit der Beklagte auf dem Balkon und damit praktisch im Freien rauche, bewege er sich im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten eröffneten Freiräume. Allerdings stammt das Urteil aus dem Jahr 1999.
Sind Blumenkästen auf dem Balkon erlaubt?
Auch für die Bepflanzung des Balkons gibt es Vorschriften: Es ist erlaubt, Blumenkästen oder Blumentöpfe auf dem Balkon anzubringen. Voraussetzung ist dabei, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und es sichergestellt ist, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Blumentöpfe nach Auffassung des Landgerichts Hamburg sogar an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Das Amtsgericht Brühl ist allerdings der Auffassung, dass die Balkonpflanzen nicht über die Balkonbrüstung ragen dürfen (Az. 21 C 256/00).
Stellt der Mieter allerdings trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon, droht unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung, so das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 370/09). Und auch beim Gießen sollten Sie vorsichtig sein: Beim Bewässern der Balkonpflanzen müssen die Fassade sowie die unteren Stockwerke trocken bleiben (Amtsgericht München, Az.: 271 C 73794/00).
Und wie sieht es mit Grillpartys und Satellitenschüsseln aus? Das ist auf dem Balkon verboten.
Darf ich einen Sichtschutz anbringen?
Grundsätzlich muss jede bauliche Veränderung sowohl am Balkon als auch an der Terrasse und in der Wohnung vom Vermieter genehmigt werden. Auch, wenn es sich nicht auf den ersten Blick um eine Baumaßnahme handelt, wird hierdurch das Außenbild des Mietshauses verändert.
Hierzu darf der Vermieter entsprechende Regelungen verfassen, die im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten sind. Ein Sichtschutz, wenn dieser oberhalb des Geländers sichtbar ist, muss also den Vorgaben des Vermieters entsprechen. Dasselbe gilt auch für einen Sonnenschutz und Dekorationselemente.
Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des Vermieters. Ist die Sonneneinstrahlung jedoch sehr stark, darf der Vermieter dem Einbau nicht willkürlich ohne triftigen und fachlichen Grund widersprechen, entschied das Amtsgericht München (Az.: 411 C 4836/13). Der Mieter kann dann einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung haben, wenn sein Interesse an einer Markise höher wiegt als das des Vermieters, diese nicht zu montieren.
Übersicht: Was ist auf dem Balkon erlaubt?
Essen und Trinken
Auf dem Balkon darf gegessen, getrunken und gefeiert werden – Grillen ist nur mit entsprechender Genehmigung im Mietvertrag gestattet. Beim Essen, Trinken und Feiern gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, Sie sollten so leise wie möglich feiern und die Nachtruhe einhalten. Zudem darf beim Grillen kein Rauch in die Nachbarwohnung ziehen.
Pflanzen und Gießen
Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Diese müssen ordnungsgemäß befestigt werden und dürfen bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden. Beim Blumengießen darf das Wasser laut dem Amtsgericht München nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträchtigen (Az.: 271 C 73794/00). Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter dulden.
Bänke und Markisen
Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, ganz nach ihrem Geschmack. Für das Aufstellen von Sonnenschirmen auf dem Balkon muss keine Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Dies kann vom Vermieter nicht grundsätzlich verboten werden, solange dafür nicht durch Bohrlöcher oder ähnliches in die Substanz des Hauses eingegriffen wird.
- Eigene Recherche
- Nachrichtenagentur dpa-tmn
- Stiftung Warentest: Gut beraten im Nachbarschaftsrecht