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Abwasserkanal: Chaos um Dichtheitsprüfung


Wohnen
Verwirrung um Dichtheitsprüfung für Kanäle

t-online, sj/rw

Aktualisiert am 30.09.2017Lesedauer: 5 Min.
Eine Prüfung des häuslichen Abwasserkanals ist oft nicht notwendig.Vergrößern des BildesEine Prüfung des häuslichen Abwasserkanals ist oft nicht notwendig. (Quelle: Horst Rudel/imago-images-bilder)
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Das Schreckgespenst der drohenden Kanalprüfung geht um. Zwar versteht es sich von selbst, dass Abwasserleitungen dicht sein müssen. Doch überall gelten unterschiedliche Regelungen und Zuständigkeiten. Windige Geschäftemacher nutzen die Verwirrung aus. Wir bringen ein wenig Ordnung ins Regel-Chaos und erklären, wer überhaupt handeln muss und wie sich die Kosten senken lassen.

Sowohl von der EU als auch vom Bund und den Bundesländern gibt es Richtlinien, Verordnungen und Gesetze, die einen dichten Kanal vorschreiben.

Irrtümer und Halbwahrheiten um die Kanalprüfung

Wahlweise werden die EU-Richtlinie 91/271/EWG, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes oder die Norm DIN 1986-30 zitiert, wenn es darum geht, Hausbesitzer von der Notwendigkeit einer baldigen Prüfung ihrer Abwasserleitungen zu überzeugen.

Die EU-Richtlinie aber bezieht sich nicht auf private Abwasserleitungen, sondern betrifft nur kommunales Abwasser. Das Wasserhaushaltsgesetz besagt in § 61, dass jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Genaue Fristen, innerhalb derer diese Prüfung stattfinden muss, setzt das Gesetz nicht.

Anders die Norm DIN 1986-30: Ursprünglich sah sie vor, dass Erstprüfungen bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden müssten. 2012 wurde die Norm aber aktualisiert. Die starre Frist musste einer Zeitspannenregelung weichen.

Demnach sollen Anlagen für häusliches Abwasser alle 20 Jahre geprüft werden. Sofern eine Neuanlage nachweislich geprüft wurde, dürfen bis zum erneuten Test 30 Jahre verstreichen. Die Norm ist für den Gesetzgeber aber nicht bindend.

Regeln zur Dichtheitsprüfung sind überall anders

Und so können die Bundesländer, teilweise sogar einzelne Kommunen selbst festlegen, welche Kanäle wie oft geprüft werden müssen.

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise mussten in Wasserschutzgebieten alle häuslichen Abwasserleitungen, die vor 1965 errichtet wurden, bis Ende 2015 einer Erstprüfung unterzogen werden. "Bei Häusern mit später verlegten Leitungen steht eine Inspektion bis Ende 2020 an", informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ).

Die Verbraucherschützer raten allen Kaufinteressenten einer über 51 Jahre alten Immobilie in einem Wasserschutzgebiet, vor Vertragsschluss genau zu prüfen, ob bereits eine Dichtheitsprüfung erfolgt ist. Denn auf Verlangen muss der neue Eigentümer den Prüfnachweis der Abwasseranlage vorlegen können.

In vielen anderen Bundesländern regelt eine Eigenkontrollverordnung oder Eigenüberwachungsverordnung, wie oft und in welchem Umfang Abwasseranlagen kontrolliert werden müssen. Allerdings sind in Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Rheinland-Pfalz sowie den östlichen Bundesländern in den jeweiligen Verordnungen kleine häusliche Abwasseranlagen ausdrücklich von einer Prüfpflicht ausgenommen.

In Schleswig-Holstein wiederum gelten ähnliche Fristen wie in Nordrhein-Westfalen. Das Land orientiert sich dabei an den Vorgaben der DIN-Norm. In Wasserschutzgebieten musste bereits bis Ende 2015 eine erste Dichtheitsprüfung der häuslichen Abwasserleitungen erfolgt sein. Die Wiederholungsprüfungen stehen je nach Zone alle fünf, 15 oder 30 Jahre an.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten muss die Erstprüfung bis Ende 2025 erfolgen, beziehungsweise sobald die anliegenden öffentlichen Kanäle geprüft und saniert sind. "Weil sich aber abzeichnet, dass viele der Kommunen ihre Kanalisation nicht bis 2025 sanieren können, wird sich vermutlich die Frist für die Dichtheitsprüfung verschieben", erklärt Amal Khalil vom Verband Wohneigentum in Bonn.

In Hamburg mussten bereits alle Anschlüsse in Wasserschutzgebieten laut dem Verband Wohneigentum bis 2005 geprüft werden. Für alle anderen gilt eine Frist bis Ende 2020.

Unzureichende Kanalprüfung ist Geldverschwendung

Nicht nur die Prüffristen und -intervalle sind höchst unterschiedlich. Auch der Umfang und Nachweis der Kanalprüfung sind überall anders. Zum Teil legen sogar einzelne Städte und Gemeinden eigene Regeln fest.

Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Hausbesitzern deshalb, sich bei der eigenen Kommune oder beim unabhängigen Sachverständigen zu erkundigen, welche Regeln vor Ort gelten, bevor man eine Prüfung in Auftrag gibt. Hier kann man auch in Erfahrung bringen, ob das eigene Haus in einem Wasserschutzgebiet liegt und somit besonders strenge Regeln gelten.

Wer neu baut, hat es leichter: Er klärt am besten vorab, ob die Kommune für die neuen Entwässerungsanschlüsse auch Dichtheitsnachweise verlangt und wer sie ausstellen darf. Der VPB rät, die geforderten Prüfungen bereits in den Bauvertrag mit aufzunehmen. Zuvor muss man aber genau klären, was überhaupt gesetzlich gefordert ist. Eine vorauseilende Prüfung, die sich später als unnötig oder nicht ausreichend erweist, ist Geldverschwendung.

Experten warnen vor zwielichtigen Geschäftemachern

Das Regel-Wirrwarr rund um die Dichtheitsprüfung machen sich manche zwielichtige Firmen zunutze und überreden Hausbesitzer an der Haustür zu einer Kanalprüfung. Der VPB warnt vor solchen Haustürgeschäften. Auf keinen Fall sollten Altbaubesitzer fahrende Firmen mit der Dichtigkeitsprüfung beauftragen.

Es gehöre zum Geschäftsmodell manch dubioser Firma, Schäden zu finden und diese möglichst sofort zu sanieren – egal, ob es nötig ist oder nicht. Besser sei es, eine seriöse Firma aus der Region mit der Prüfung zu beauftragen.

Oft dürfen ohnehin nur Prüfer ans Werk gehen, die eine ausreichende Qualifikation nachweisen können. "Nur anerkannte Sachkundige dürfen den Zustand und die Funktionstüchtigkeit von Schmutzwasserkanälen überprüfen", teilt die VZ beispielsweise für Nordrhein-Westfalen mit.

Wie die Kanaldichtheitsprüfung abläuft

Geprüft werden müssen sämtliche Abwasserleitungen, auch die Leitungen unter der Bodenplatte des Hauses sowie die auf dem Grundstück befindlichen Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen

Werden dabei Schäden, Risse oder Baumwurzeln entdeckt, rät der VPB, nicht gleich die Sanierung zu beauftragen, sondern sich erst einmal Rat zu holen und gegebenenfalls einen unabhängigen Fachmann mit der Sanierungsplanung zu beauftragen.

Je nach Schaden werden heute häufig sogenannte Liner eingesetzt. Die Formstücke aus Glasfaser werden in die defekten Kanalabschnitte geschoben und dort von innen an die Kanalwände geklebt. Das geht vergleichsweise schnell und hat den Vorteil, dass die Kanäle für die Sanierung nicht aufgegraben werden müssen.

Kosten der Kanalprüfung reduzieren

Welche Kosten für die Prüfung auf den Hausbesitzer zukommen, hängt stark von der Größe und Beschaffenheit des Grundstücks ab. "Für ein Einfamilienhaus, das über zehn Meter Leitungen verfügt, betragen die Ausgaben für einen Check zwischen 300 und 500 Euro", rechnet die Verbraucherzentrale vor. Wenn tatsächlich ein Schaden festgestellt wird, summieren sich die Sanierungskosten nicht selten auf mehrere Tausend Euro.

Um die Prüfkosten möglichst gering zu halten, raten die Verbraucherschützer, sich mit den Nachbarn zusammenzuschließen und Angebote für gemeinsame Kanalinspektionen einzuholen. So ließe sich oft ein Rabatt aushandeln.

Außerdem sollte man vor dem Prüftermin die auf dem Grundstück befindlichen Zugänge zur Kanalisation anhand der Lagepläne ausfindig und zugänglich machen. Das spart während der Prüfung Zeit und damit Geld.

Kosten der Kanalprüfung steuerlich absetzen

Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes können die Kosten für die Dichtheitsprüfung ebenso von der Steuer abgesetzt werden wie etwaige Reparaturen oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr (Az.: VI R 1/13).

20 Prozent des Bruttoarbeitslohns für den beauftragten Handwerker können steuerlich geltend gemacht werden. Bis zu 1200 Euro kann man pro Jahr für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist aber, dass Sie den Rechnungsbetrag überweisen. Barzahlungen werden vom Finanzamt auch dann nicht akzeptiert, wenn Sie eine korrekte Quittung einreichen können.

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