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Mietrecht: Verdreckte Wohnung ist kein Kündigungsgrund


Urteil zum Mietrecht
Verdreckte Wohnung ist kein Kündigungsgrund

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 03.10.2022Lesedauer: 2 Min.
Bei verdreckten Wohnungen sind die Hürden für die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter hoch.Vergrößern des BildesBei verdreckten Wohnungen sind die Hürden für die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter hoch. (Quelle: imago/Geisser)

Hygiene ist ein Thema, das nicht alle Menschen mit der gleichen Priorität betrachten. Für Vermieter mit "Dreckspatzen" als Mieter kann das bedeuten, dass sie ein dickes Fell brauchen. Die wichtigsten Urteile für Mieter und Vermieter.

Ein Vermieter wollte seiner Mieterin kündigen, weil sie ihre vier Wände wohl extrem verdrecken ließ. Die Rede ist von Kakerlaken und menschlichen Exkrementen. Doch die Klage der Frau gegen die Kündigung war letztlich vor dem Landgericht Berlin erfolgreich (Az.: 655 S 148/15).

Gerechtfertigt wäre die Kündigung demnach erst, wenn der Hausfrieden durch den unreinlichen Mieter nachhaltig gestört wird. Der Vermieter hatte das so gesehen, außerdem befürchtete er den Befall durch Ungeziefer.

Kakerlaken kein Grund zur Kündigung

Dem Gericht reichte diese Begründung aber nicht aus. Eine Kündigung aus diesem Grund sei unter anderem nur möglich, wenn die Mietsache gefährdet werde. Unordnung oder Schmutz allein reichen nicht aus. Die Gefahr des Kakerlakenbefalls bestehe auch, wenn eine Wohnung regelmäßig gereinigt wird – insbesondere in Mehrfamilienhäusern. Daher könne sie ebenfalls kein Kündigungsgrund sein.

Verwahrlosung ist ein Kündigungsgrund

Eine erheblich verwahrloste Wohnung kann eine Kündigung rechtfertigen. Fehlt dem Mieter zudem die nötige Einsicht, ist eine vorherige Abmahnung nicht nötig. Denn in einem solchen Fall ist die Vertragegrundlage zwischen den Parteien erheblich erschüttert, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 8/17).

In dem verhandelten Fall war die Wohnung einer Mieterin flächendeckend vollgestellt. Das Bad ließ sich nicht mehr betreten, von einer Benutzung ganz zu schweigen. Auch war die Wohnung von Ratten befallen, die schon die Türen angeknabbert hatten und ihren Kot in der Wohnung verteilt hatten. Nach einem Wasserschaden konnte die Vermieterin den Zustand dokumentieren und kündigte daraufhin fristlos.

Das Amtsgericht wies die Klage noch ab. Vor dem Landgericht hatte die Vermieterin aber Erfolg: Die Wohnung sei in einem extremen Zustand, befanden die Richter. Besonders schwer ins Gewicht falle die Vernachlässigung des Badezimmers mit dem Rattenkot. Es seien schon Substanzschäden eingetreten. Zudem habe damit gerechnet werden müssen, dass sich die Situation weiter verschlimmert. Daher sei in diesem Fall eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich, zumal die Mieterin keine Einsicht zeige.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
  • Eigentümerverband Haus & Grund
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