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Sorgerecht: BGH stärkt Wechselmodell für Trennungskinder


Nicht nur am Wochenende zu Papa
Bundesgerichtshof stärkt "Wechselmodell" für Trennungskinder

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 27.02.2017Lesedauer: 2 Min.
Umgangsrecht: Beim "Wechselmodell" leben Kinder getrennter Eltern abwechselnd bei der Mutter und beim Vater.Vergrößern des BildesBeim "Wechselmodell" leben Kinder getrennter Eltern abwechselnd bei der Mutter und beim Vater. (Quelle: dpa-bilder)

Bisher ist es selten, dass Trennungskinder eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa leben. Das

Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen dessen Willen durchsetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches "Wechselmodell" anordnen. (Az. XII ZB 601/15).

Das kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater einzieht. Grundvoraussetzung ist, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

"Residenzmodell" passt nicht mehr zum modernen Familienbild

Wesentlich häufiger ist in Deutschland das "Residenzmodell": Das Kind lebt bei der Mutter und fährt beispielsweise nur jedes zweite Wochenende zum Vater. Aber weil sich heute viele Väter deutlich mehr an der Erziehung beteiligen als früher und Mütter häufiger im Beruf nicht zurückstecken wollen, hat ein Umdenken eingesetzt. Bislang war allerdings umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.

Die Karlsruher Richter stellen jetzt klar, dass sich das Gesetz zwar am "Residenzmodell" orientiere, damit aber kein Leitbild vorgebe.

Wechselmodell klappt nicht, wenn das Verhältnis zerrüttet ist

Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.

Und was will das Kind?

Entscheidend sei außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte - je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen. Das Gericht muss also immer das Kind persönlich anhören.

In dem Fall, der dem BGH-Beschluss zugrunde lag, war das nicht passiert. Das zuständige Oberlandesgericht Nürnberg muss deshalb noch einmal verhandeln. Ein Vater will dort gegen seine Ex-Frau durchsetzen, dass der 13-jährige Sohn jede zweite Woche bei ihm lebt.

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