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Wann zahlt die Kaskoversicherung eine Neupreisentschädigung?


Statt Wiederbeschaffungswert
Wann zahlt die Kaskoversicherung eine Neupreisentschädigung?

Von dpa
Aktualisiert am 19.09.2022Lesedauer: 1 Min.
Kaskoversicherung: Mehrere Faktoren entscheiden darüber, ob Versicherer nach einem Unfall den Neupreis oder nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen.Vergrößern des BildesKaskoversicherung: Mehrere Faktoren entscheiden darüber, ob Versicherer nach einem Unfall den Neupreis oder nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen. (Quelle: Matthias Bein/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)
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Nach einem Unfall ersetzt die Kaskoversicherung oft nur den Wiederbeschaffungswert eines Autos. Wann kann der Neupreis erstattet werden?

Ob eine Vollkaskoversicherung nach einem Unfall eine Entschädigung in Höhe des Neupreises zahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben dem Zeitpunkt der Erstzulassung spielt bei der Regulierung auch der tatsächliche Schaden am Fahrzeug eine Rolle.

Ausschlaggebend ist etwa, ob ein Totalschaden vorliegt. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 U 96/21). Im Zweifel sind aber die vereinbarten Versicherungsbedingungen entscheidend, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Fall

Der Versicherer hatte vertraglich versprochen, im Schadensfall anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis zu zahlen. Voraussetzung dafür: innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung tritt ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.

Laut den Versicherungsbedingungen liegt ein Totalschaden nur dann vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Doch die Kosten wichen deutlich voneinander ab: Die Reparatur lag bei knapp über 17.000 Euro, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hingegen bei 22.500 Euro.

Aus Sicht des Klägers lag aber zumindest ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Daher beanspruchte er den Neupreis.

Die Entscheidung

Das Gericht orientierte sich am Kleingedruckten, also den Versicherungsbedingungen. Demnach gebe es die Entschädigung in Höhe des Neupreises nur bei Totalschaden. Da die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen, lag in diesem Fall kein Totalschaden vor. Die Klage scheiterte. Der Kläger hat also keinen Anspruch auf eine Neupreisentschädigung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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