Wichtiges Urteil Handy im Auto nur umlegen: Schon ein Verstoß?
Telefon am Ohr – das ist am Steuer natürlich tabu. Aber was gilt, wenn man das Handy während eines Telefonats nur umlegt? Dazu gibt es ein Urteil.
Fürs Telefonieren im Auto gelten strenge Regeln. Aber was gilt, wenn man das Handy nur aufnimmt, um es woanders hinzulegen? Darüber entschied das Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az: 1 ORbs 33 Ss 151/23).
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und über die Freisprechanlage telefoniert. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Der Mann bekam ein Bußgeld wegen eines sogenannten Handyverstoßes. Der Autofahrer bestritt den Vorwurf. Er erklärte, er habe das Handy lediglich umgelegt, damit es sicherer liege.
Vor dem Amtsgericht (AG) hatte der Fahrer keinen Erfolg. Das AG wertete die Mundbewegungen des Fahrers in Verbindung mit dem in der Hand gehaltenen Gerät als ausreichenden Beweis für einen Verstoß gegen die Handy-Verordnung. Das Gericht verhängte gegen den Fahrer eine Geldbuße von 250 Euro. Daraufhin legte dieser Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe hob das Urteil des Amtsgerichts auf und entschied, dass das Umlegen des Handys während eines Gesprächs über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung keinen Handyverstoß darstelle. Die Richter argumentierten, dass nur die tatsächliche Nutzung des Geräts während der Fahrt verboten sei. Das bloße Halten oder Umlegen des Handys falle nicht darunter.
Die Bedeutung des Urteils
Damit stellten die Richter klar: Das bloße Halten oder Umlegen des Mobiltelefons während eines Telefonats reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer zu begründen. Vielmehr muss dazu eine konkrete Kombination aus Halten und Benutzen nachgewiesen werden.
Wie es nun weitergeht
Ganz vom Haken ist der Autofahrer aber noch nicht. Das OLG hat den Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Autofahrer tatsächlich nur sein Handy umlegen wollte.
Ein Nutzungszusammenhang bestehe im Übrigen bereits, wenn das Umlegen des Handys die störungsfreie Gesprächsfortsetzung über die Freisprecheinrichtung gewährleisten sollte.
- Nachrichtenagentur dpa