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Hupen: Wann ist es erlaubt – und wann nicht: Alle Regeln auf einen Blick


Schnell erklärt
Streng verboten: Wann Sie nicht hupen dürfen

Von t-online, mab

Aktualisiert am 08.04.2024Lesedauer: 1 Min.
Hupen: Die Straßenverkehrsordnung sagt, wann es erlaubt.Vergrößern des BildesHupen: Die Straßenverkehrsordnung sagt, wann es erlaubt. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Isai Hernandez)
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Mal ist die Ampel grün, mal sieht der Fahrer rot: Manche Hupe ist im Dauereinsatz. Erlaubt ist das aber nicht. Welche Regeln gelten? Der Überblick.

Die Verwendung der Hupe ist gesetzlich klar geregelt. Sie dient insbesondere nicht dazu, lautstark Emotionen auszudrücken. Aber wozu dann?

Wann ist das Hupen erlaubt?

Laut Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Hupe nur bei konkreten Gefahrensituationen eingesetzt werden. Erlaubt ist das Hupen zum Beispiel beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften oder wenn eine Gefahr für sich oder andere Verkehrsteilnehmer besteht. Solche Gefahrensituationen können zum Beispiel die Missachtung der Vorfahrt oder ein Verhalten sein, das potenziell zu einem Unfall führen kann.

Hier ist Hupen erlaubt

• Warnung vor drohender Gefahr: Das Hupen ist erlaubt, um andere z. B. bei plötzlich auftretenden Hindernissen oder unerwartetem Verhalten zu warnen.
• Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften (auf Landstraßen oder Autobahnen).
• Unfälle vermeiden: Wenn eine Kollision droht und durch das Hupen eine Kollision vermieden werden kann.

Wann ist das Hupen verboten?

Nicht erlaubt ist das Hupen, wenn es zu Erschrecken, Verunsicherung oder Fehlreaktionen führen kann. Daraus ergibt sich auch das Verbot von Mehrklanghupen mit unterschiedlichen hohen Tönen, wie zum Beispiel die bekannte "La Cucaracha"-Hupe.

Selbst das Anhupen eines stehenden Autos an einer grünen Ampel gilt rechtlich als missbräuchliche Verwendung eines Schallzeichens. Schließlich besteht keine unmittelbare Gefahr.

Hier ist Hupen nicht erlaubt

• Emotionale Entladung: Hupen aus Wut, Frustration oder anderen emotionalen Gründen.
• Lärmbelästigung: Unnötiges oder wiederholtes Hupen ohne konkrete Gefahr oder Warnung.
• Missbrauch: Hupen als erzieherische Maßnahme oder ohne triftigen Grund, um andere zu beeinflussen.
• Hupkonzert: Teilnahme an unerlaubten Hupkonzerten oder unnötiges Hupen in Menschenmengen.
• Provozierendes Hupen: Hupen, um andere zu provozieren oder zu belästigen.

Wichtig: Unnötiges Hupen gilt als Lärmbelästigung und kann mit einem Verwarnungsgeld von bis zu zehn Euro geahndet werden. Falls der Angehupte anschließend Anzeige wegen Nötigung erstattet, können die Kosten deutlich steigen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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