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Berlin muss trans Beamtin die Bartbeihilfe nicht zahlen


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Berlin muss trans Beamtin keine Barthaarentfernung zahlen

Von afp
Aktualisiert am 02.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Ein Schild für das Verwaltungsgericht Berlin (Archivbild): Das Land hatte die Zahlung der ersten eingereichten Rechnungen abgelehnt.
Ein Schild für das Verwaltungsgericht Berlin (Symbolbild): Das Land hatte die Zahlung der ersten eingereichten Rechnungen abgelehnt. (Quelle: Paul Zinken/dpa-bilder)
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Eine trans Beamtin in Berlin soll aus medizinischen Gründen eine aufwendige Bartentfernung bekommen. Doch dafür will Berlin nicht zahlen – wegen der Behandlerin.

Die Beihilfe des Landes Berlin muss einer Beamtin mit Transidentität nicht die Barthaarentfernung bei einer Kosmetikerin zahlen. Diese Entscheidung vom 17. Januar teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Donnerstag mit. Was war passiert?

Eine beim Land Berlin angestellte Beamtin wurde dem Gericht zufolge als Mann geboren und ließ eine Geschlechtsangleichung zur Frau vornehmen. Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch eine sogenannte Nadelepilation und klagte gegen das Land auf die Übernahme der Kosten: Geplant sind den Angaben zufolge 120 Behandlungseinheiten à 72 Euro – vergeblich.

Das Problem laut Gericht: Die Beamtin lässt die Behandlung bei einer Kosmetikermeisterin vornehmen, jedes einzelne Haar wird mit einer dünnen Nadel entfernt. Doch das Berliner Landesverwaltungsamt lehnte die Bezahlung der ersten Rechnungen ab: weil die Epilation nicht von einem Arzt vorgenommen werde. Dagegen klagte die Staatsdienerin beim Verwaltungsgericht.

Trans Beamtin legt Berufung gegen Gerichtsentscheidung ein

Sie habe sich 2019 bei Ärztekammern und Verbänden erkundigt, aber damals habe kein Hautarzt in Berlin die Nadelepilation angeboten, begründete sie ihren Einspruch. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Auch wenn die Entfernung des Barthaarwuchses medizinisch notwendig sei, sei die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder andere zugelassene Leistungserbringer verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht.

Es gebe zudem eine Ärztin in der Hauptstadt, die Nadelepilationen anbiete – dorthin könne die Frau für weitere Behandlungen wechseln, erklärte das Gericht. Die Beamtin legte den Angaben zufolge bereits Berufung – die "wegen grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen wurde – gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.

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Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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