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Schwere Krawalle im Bremer Viertel: Vier Werder-Ultras müssen vor Gericht


Schwere Ausschreitungen nach Mainz-Spiel
Krawalle im Viertel: Vier Werder-Ultras müssen vor Gericht

Von t-online, stk

12.04.2023Lesedauer: 2 Min.
Werder-Fans zünden Rauchtöpfe und Bengalos (Archivfoto): Bei zwei zunächst Beschuldigten wurde die Anklage wieder fallen gelassen.Vergrößern des BildesWerder-Fans zünden Rauchtöpfe und Bengalos (Archivfoto): Bei zwei zunächst Beschuldigten wurde die Anklage wieder fallen gelassen. (Quelle: IMAGO/Weis/TEAM2sportphoto)
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Laut Anklage flogen Heizpilze, Stühle und Mülltonnen, ein Mensch wurde verletzt. Nach einer Massenschlägerei in Bremen beginnt nun die juristische Aufarbeitung.

Vier junge Männer müssen sich ab Donnerstag, 13. April, um 9.30 Uhr vor dem Landgericht Bremen verantworten. Den Anhängern des SV Werder Bremen wird unter anderem Landfriedensbruch in einem besonders schweren Fall zur Last gelegt. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Die Anklage geht auf schwere Ausschreitungen im Jahr 2017 zurück. Am 16. Dezember sollen die drei 23-Jährigen und ein 21-Jähriger Teil eines Fanmarsches gewesen sein, der sich gegen 18.20 Uhr im Bremer Steintorviertel formiert hatte. Zunächst sollen sich die Werder-Ultras vor einem Supermarkt getroffen und dann vor dem Lokal "Schänke" randaliert haben.

Dabei soll das Quartett laut Anklage unter anderem einen Heizpilz, Stühle, Werbeschilder, Mülltonnen, Tische und Stühle gegen die Kneipe geworfen haben. Der Grund für den mutmaßlichen Angriff: Die Fangruppierung habe dort "eine verhasste" Gruppierung von "Hooligans bzw. Nazis" ausgemacht. Diese Gruppe sei auch Ziel der angeblichen Attacke gewesen.

Eine Person erleidet Kopfverletzungen

Als kurz darauf etwa 30 Personen aus der "Schänke" nach draußen getreten waren, hätten die vier Männer unter anderem Glasflaschen, Stühle, eine Leiter und einen Poller genommen und damit auf ihre Gegner eingeschlagen. Auch sollen sie die Gegenstände geworfen haben.

Im weiteren Verlauf, so der Sprecher des Landgerichts, habe sich eine "wechselnde Dynamik zwischen den Gruppierungen" entwickelt, die im "wechselseitigen Einsatz der Gegenstände" gipfelte. Letztlich habe sich die Ultra-Gruppe vom Ort des Geschehens entfernt, die Gäste der "Schänke" folgten ihr jedoch und "setzten ihnen nach", heißt es in der Mitteilung. An einem Fahrzeug sei ein Schaden von etwa 1.300 Euro entstanden, eine Person erlitt den Angaben nach eine Kopfverletzung.

Die vier Angeklagten seien zwar in "unterschiedlicher Weise" beteiligt gewesen, sollen "durch ihre Anwesenheit aber insgesamt die jederzeitige Eingriffsbereitschaft signalisiert haben". Beiden Gruppen soll es darauf angekommen sein, "entsprechend des in der Gruppierung zuvor gemeinsam gefassten Tatplans, dass die gegenüberstehende Personengruppe getroffen und hierdurch verletzt werde". Dazu hätten sich auch einige der Männer maskiert und beispielsweise Schals vor ihre Gesichter gezogen.

Groß angelegte Razzia in drei Bundesländern

Etwa drei Monate nach den Ausschreitungen hatte es großangelegte Razzien in Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gegeben, wie die Polizei damals mitteilte. Dabei wurden nach Angaben der Ermittler 39 Objekte durchsucht. Die Polizei in der Hansestadt richtete aufgrund der Komplexität des Falls sogar die Ermittlungsgruppe "Schänke" ein. Bei den anschließenden Durchsuchungen seien 50 Beschuldigte identifiziert worden. Sie sollen den Angaben nach zu fast gleichen Teilen der Ultra- und Hooligan-Szene angehört haben.

Ursprünglich sollten ab Donnerstag sechs Männer auf der Anklagebank des Bremer Landgerichts sitzen. Gegen zwei Beschuldigte lehnte das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch ab, hieß es.

Für den Prozess sind zunächst acht Verhandlungstage terminiert. Ein Urteil könnte Ende Mai gesprochen werden. Bei einer Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruch drohen den Angeklagten mindestens sechs Monate Haft. Maximal wird ein solcher Tatbestand mit zehn Jahren Gefängnis bestraft.

Verwendete Quellen
  • Mitteilung des Landgerichts Bremen (per Mail)
  • dejure.org: § 125a - Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
  • Eigene Recherche
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