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Trotz Kinderehen-Verbots: BGH bestätigt Ehe mit 16 Jahren


Karlsruhe
Trotz Kinderehen-Verbots: BGH bestätigt Ehe mit 16 Jahren

Von dpa
14.08.2020Lesedauer: 2 Min.
BundesgerichtshofVergrößern des BildesEin Schild vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (Quelle: Uli Deck/dpa/archiv/dpa-bilder)
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Trotz des seit 2017 geltenden Verbots von Kinderehen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die im Libanon geschlossene Ehe einer damals 16-Jährigen bestätigt. Der Fall hatte zuvor Berliner Gerichte beschäftigt. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden erstmals, in welchen Fällen Gerichte ausnahmsweise von der Aufhebung einer Ehe absehen können, wenn die Partner älter als 15 sind. Und zwar immer dann, "wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen". Der Beschluss aus dem Juli wurde am Freitag veröffentlicht. (Az. XII ZB 131/20)

Das Gesetz war vor dem Hintergrund gestiegener Flüchtlingszahlen verabschiedet worden. Kinderehen hatten deswegen zugenommen. Ehen von Unter-16-Jährigen sind nach der neuen Regelung grundsätzlich nichtig. Ob das mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat derzeit das Bundesverfassungsgericht zu klären. Die Prüfung angestoßen hat derselbe BGH-Senat, von dem auch die neue Entscheidung stammt.

Zu 16- und 17-Jährigen heißt es im Gesetz, dass die Ehe aufgehoben werden kann. Was das genau bedeuten soll, steht dort nicht. Diese Auslegung kommt nun von den Karlsruher Richtern.

Das Paar hatte 2001 geheiratet. Er war damals 21, sie kurz vor ihrem 17. Geburtstag. Die beiden lebten seit 2002 zusammen in Deutschland und haben vier Kinder. Inzwischen sind sie getrennt, die Frau hat einen neuen Partner und will die Ehe nicht mehr. Gerichte in Berlin hatten die Aufhebung der Ehe abgelehnt - zu Recht, wie nun der BGH entschied. Die Aufhebung würde hier "in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit stehen", meinen die Richter. Wenn die Frau die Ehe nicht mehr fortführen wolle, stehe ihr wie jedem anderen die Scheidung offen.

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