Entscheidung des Kölner Landgerichts 600.000 Euro gefunden: Entrümplerin geht leer aus

Eine Entrümpelungsunternehmerin entdeckt 600.000 Euro in einer Wohnung – und will 100.000 Euro davon für sich behalten. Das Landgericht Köln weist die Klage ab.
Eine Klage um einen Sensationsfund bei einer Wohnungsauflösung ist vor dem Landgericht Köln gescheitert: Die zuständigen Richter entschieden, dass eine Entrümpelungsunternehmerin keinen Anspruch auf 100.000 Euro aus einem bei ihrer Arbeit entdeckten Bargeldfund hat. Insgesamt ging es um mehr als 600.000 Euro, die in Windelpackungen und einem Koffer versteckt waren. Auch ein Finderlohn steht der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht zu.
Die Klägerin betreibt ein Entrümpelungsunternehmen in Bayern. Sie wurde beauftragt, die Wohnung einer Frau zu räumen, die nach Köln umziehen wollte und unter Betreuung steht. Der Auftrag zur Entrümpelung wurde durch ihren Betreuer erteilt – gegen eine Vergütung von rund 2.850 Euro. Es galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Entrümplerin, nach denen alle Gegenstände in der Wohnung automatisch in ihr Eigentum übergehen sollten, wenn sie mit der Arbeit beginnt.
Viel Bargeld sowie Schmunk und Münzen entdeckt
Bei der Räumung entdeckten die Entrümpler Bargeld in Höhe von 557.000 Euro sowie Schmuck und Münzen im Wert von rund 30.000 Euro. Weitere 66.500 Euro fanden sie später im Keller der Wohnung. Auf Wunsch des Betreuers wurden Bargeld und Wertgegenstände an eine andere Betreuerin übergeben. Die Klägerin erhielt für den Mehraufwand eine zusätzliche Zahlung von 2.000 Euro netto.
Später verlangte sie jedoch zusätzlich einen Betrag von 100.000 Euro und machte auch einen Finderlohn geltend. Ihre Argumentation: Die Wertsachen seien in ihr Eigentum übergegangen oder ihr stehe zumindest ein Finderlohn zu.
Kölner Landgericht erklärt AGB-Klausel für unwirksam
Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln sah das anders. Die zentrale Regelung in den AGB – wonach alle Gegenstände in der Wohnung automatisch in das Eigentum des Unternehmens übergehen – sei unwirksam. Diese Klausel sei zu einseitig und benachteilige die Auftraggeberin unangemessen, so das Gericht. Insbesondere fehle eine Differenzierung zwischen leicht auffindbaren Gegenständen und verstecktem Vermögen wie Bargeld oder Schmuck.
Eine automatische Eigentumsübertragung durch die Klausel sei rechtlich nicht zulässig, da sie eine "fiktive Übereignungserklärung" unterstelle, die die Auftraggeberin nie abgegeben habe. Gerade bei einem solchen hohen Wert der Gegenstände sei es völlig unrealistisch, dass die Betreute oder ihr Betreuer dem Unternehmen das Vermögen überlassen wollten.
Urteil: Auch kein Finderlohn für verstecktes Bargeld
Auch ein Finderlohn stehe der Klägerin nicht zu. Denn dafür hätte es sich um "verlorene Sachen" handeln müssen. Laut Gericht war das aber nicht der Fall: Die Wertsachen waren lediglich versteckt – nicht besitzlos. Der generelle Besitzwille der Beklagten habe sich weiterhin auf die Wohnung und deren Inhalt bezogen. Somit liege kein Fall für einen Finderlohn nach Paragraf 971 des BGB vor.
Zudem habe die Klägerin die Wertgegenstände nicht ohne Rechtsgrund herausgegeben, sondern im Auftrag des Betreuers. Auch ein sogenannter bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe nicht.
Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Auch auf die Widerklage der Beklagten stellte das Gericht klar: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen, keinen Anspruch auf die Wertsachen – und auch keinen Anspruch auf Wertersatz. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
- Pressemitteilung des Kölner Landgerichts vom 2. Juni 2025 (Per E-Mail)