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Erzbistum Köln: Rechtsexperten sehen "schwere Mängel" in Missbrauchsgutachten


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Rechtsexperten kritisieren Kölner Missbrauchsgutachten

Von t-online
01.06.2021Lesedauer: 2 Min.
Der von der Kirche beauftragte Anwalt Björn Gercke (r.) übergibt dem Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki (l.) das Gutachten: Drei Rechtsexperten sehen darin "schwere Mängel".
Der von der Kirche beauftragte Anwalt Björn Gercke (r.) übergibt dem Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki (l.) das Gutachten: Drei Rechtsexperten sehen darin "schwere Mängel". (Quelle: Ina Fassbender/AFP Pool/dpa-bilder)
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Das Gutachten zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen im Erzbistum Köln hat hohe Wellen geschlagen und bereits Konsequenzen in der Kirche nach sich gezogen. Doch Rechtsexperten sehen in dem Bericht schwere Mängel.

Der Hamburger Erzbischof Heße hat seinen Rücktritt angeboten, zwei weitere Würdenträger wurden beurlaubt: Doch dem Urteil dreier Rechtsexperten nach könnten die Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal im Erzbistum Köln viel größer sein – denn das Gutachten des Kölner Anwalts Björn Gercke weise Merkmale eines "Gefälligkeitsgutachtens" auf. Das schreiben der Essener Rechtsanwalt Christian Roßmüller, der Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht Jörg Scheinfeld sowie dessen wissenschaftliche Mitarbeiterin Sarah Gade in der "Zeit"-Beilage "Christ & Welt".

Die drei Fachleute kritisieren "schwere Mängel" an dem Gutachten. So hätten Gercke und sein Team die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur selektiv herangezogen. Als Beispiel nennen sie den Fall eines Gemeindepfarrers, der 1986 seine minderjährigen Messdiener sexuell belästigt haben soll. Davon habe der Kölner Generalvikar erfahren und den damaligen Erzbischof Joseph Höffner informiert. Dieser habe entschieden, abzuwarten. Fünf Jahre später dann sei der Pfarrer wegen Sexualstraftaten angeklagt gewesen.

Straftaten hätten möglicherweise verhindert werden können

Gutachter Gercke sieht im Verhalten des Erzbischofs keine strafbewehrte Verhinderungspflicht. Aus Sicht der Fachleute hätten die Taten jedoch womöglich verhindert werden können, wenn Erzbischof Höffner 1986 gehandelt hätte. Demnach gehe es hierbei um die sogenannte Geschäftsherrenhaftung. Nach dieser müssten etwa Manager haften, wenn sie von Straftaten ihrer Mitarbeiter erfahren und nicht dagegen vorgehen. Komme es zu neuen Taten, machten sie sich wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar.

Die Experten bescheinigen dem Gutachten "methodische Fehler und inhaltliche Auslassungen". Diese wirkten sich "sämtlich zugunsten der kirchlichen Verantwortungsträger aus" – und das wecke Zweifel an der Objektivität der Gutachter.

In dem Gutachten hatten der Kölner Anwalt und sein Team insgesamt 75 Pflichtverletzungen durch acht Verantwortliche festgestellt. Darunter waren der heutige Hamburger Erzbischof Stefan Heße sowie der Weihbischof Dominikus Schwaderlapp und Offizial Günter Assenmacher. Kölns Erzbischof Rainer Maria Woelki hingegen war entlastet worden.

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Verwendete Quellen
  • "Christ & Welt": "Juristischer Nebel"
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