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NRW: Kein genereller Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden


Münster
NRW: Kein genereller Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden

Von dpa
10.05.2021Lesedauer: 2 Min.
Ein Schriftzug weist auf das OVG in Münster hinVergrößern des BildesEin Schriftzug weist auf das OVG in Münster hin. (Quelle: Guido Kirchner/dpa/Archiv/dpa-bilder)
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Irakische Jesiden aus dem Distrikt Sindschar haben laut NRW-Oberverwaltungsgericht keinen generellen Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtlinge. Derzeit drohe ihnen als Gruppe keine Verfolgung mehr durch die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS). Das entschied das OVG in Münster in zwei Verfahren und hob damit am Montag zwei anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in NRW war bisher uneinheitlich.

Die religiöse Minderheit der Jesiden stammt aus dem Irak, aus Syrien, der Türkei und dem Iran. Jesiden leben vor allem in der Gegend um die irakische Stadt Mossul und im nahe gelegenen Sindschar-Gebirge. Viele sind wegen der Verfolgung durch den IS ins Ausland geflohen. Geklagt hatten eine 19-jährige Jesidin aus dem Irak, die aktuell in Solingen lebt und ein 23-Jähriger aus Mülheim. Das VG Düsseldorf hatte entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ihnen wegen einer Verfolgung der Jesiden im Sindschar durch den IS eine Flüchtlingseigenschaft zuerkennen muss.

Im Gegensatz dazu betonte das OVG nun, eine Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden sei nicht anzunehmen. Sie seien 2014 aus ihrer Heimat zwar vor einer drohenden Verfolgung durch den IS geflohen. Derzeit sprechen dem Gericht zufolge aber "stichhaltige Gründe" gegen eine erneute Verfolgung. Die Verhältnisse im Irak und die Sicherheitslage im Sindschar hätten sich stark verändert. Der militärisch besiegte IS sei als Terrororganisation zwar weiter aktiv. Aber nicht in einem Ausmaß, dass jedem Jesiden dort eine Verfolgung drohe oder jede Zivilperson in dem Gebiet in Gefahr sei, Opfer eines Gewaltakts zu werden.

Individuelle Verfolgungsgründe hätten die Kläger nicht geltend gemacht. Die 19-Jährige hatte bereits vom Bamf einen nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen. Ob der 23-Jährige abgeschoben werde, entscheide die örtliche Ausländerbehörde. Revision ließ das OVG in beiden Fällen nicht zu. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste. Der Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern wurde noch nicht verhandelt.

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