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Prostituiertenschutzgesetz: Keine Tendenz im Kosten-Streit


Münster
Prostituiertenschutzgesetz: Keine Tendenz im Kosten-Streit

Von dpa
09.11.2021Lesedauer: 1 Min.
KondompflichtVergrößern des BildesEin Aufkleber mit der Aufschrift ""Hier besteht Kondompflicht gemäß ProstSchG §32"". (Quelle: Daniel Reinhardt/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Im Streit um die Finanzierung des seit 2017 geltenden Prostituiertenschutzgesetzes hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen am Dienstag noch keine Tendenz erkennen lassen. Die seit Juni amtierende Präsidentin Barbara Dauer-Lieb sprach in ihrer ersten mündlichen Verhandlung von einem komplexen Thema. Geklagt hatten die Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Köln. Sie werfen der Landesregierung Verfassungsbruch vor, weil die ihnen vom Bund aufgebürdeten Aufgaben für das neue Gesetz ihrer Meinung nach nicht entsprechend finanziell ausgeglichen werden.

Der Rechtsanwalt der Kommunen beklagte eine "Situation mit ganz erheblichen Unsicherheiten". Den Städten seien Aufgaben übertragen worden, von denen niemand gewusst hätte, wie umfangreich sie sein würden. Der Vertreter der Landesregierung dagegen betonte, das Land habe es sich nicht einfach gemacht und mit einer ersten Schätzung für das Jahr 2017 nicht so falsch gelegen.

Die Städte müssen durch ihre Ordnungs- und Gesundheitsämter Leistungen erbringen. So gibt es eine Anmeldepflicht für Prostituierte und Beratungsgespräche. Das Land hatte für diese Aufgaben 2017 pauschal an alle Kreise und größeren Städte 6,4 Millionen Euro gezahlt. Der Streit dreht sich um die Zeit danach. Nach Auffassung des Landes ist die Schwelle einer wesentlichen Belastung nicht mehr überschritten worden. Das streiten die klagenden Kommunen ab.

Wann der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung verkünden wird, hat Präsidentin Barbara Dauner-Lieb offen gelassen. Ein Termin wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

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