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Mord vor 27 Jahren in Sindelfingen: Mörder legt Revision ein


Stuttgarter Landgericht
Mord vor 27 Jahren: Revision eingelegt

Von dpa
Aktualisiert am 14.03.2023Lesedauer: 1 Min.
Oberlandesgericht StuttgartVergrößern des BildesEin Schild des Stuttgarter Oberlandesgerichts (Symbolfoto): Erneut muss der Bundesgerichtshof über den Fall des 72-jährigen Mörders von Sindelfingen entscheiden. (Quelle: Marijan Murat/dpa/dpa-bilder)
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Auch 27 Jahre nach dem Mord in Sindelfingen scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der zweimal verurteilte Mörder legt Revision ein.

Die lange Prozessgeschichte nach einem Mord in Sindelfingen vor mehr als 27 Jahren ist auch nach dem jüngsten Urteil gegen den Täter nicht zu Ende. Die Verteidigung hat nach eigenen Angaben Revision eingelegt gegen die Verurteilung ihres mittlerweile bereits 72 Jahre alten Mandanten zu lebenslanger Haft. Es gebe deutliche Zweifel an den Mordmerkmalen, sagte die Anwältin Amely Schweizer am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur. Der Bundesgerichtshof muss die Revision nun prüfen.

Mehr als ein Vierteljahrhundert nach der Gewalttat an einer Frau in Sindelfingen war der Täter am vergangenen Donnerstag in einer Wiederaufnahme des Verfahrens ein zweites Mal wegen derselben Tat verurteilt worden. Nach Überzeugung des Stuttgarter Landgerichts hatte er die junge Frau 1995 angegriffen und mit zahlreichen Stichen umgebracht.

BGH hatte keine Zweifel an der Schuld

Im Juli 2021 hatte ihn eine andere Kammer des Landgerichts bereits in dem Fall zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof das Mordmerkmal der Heimtücke damals als nicht ausreichend bewiesen gewertet und das Urteil aufgehoben. Zweifel an seiner Schuld hatte der BGH dagegen nicht.

Hätte das Landgericht die Tat als Totschlag gewertet, wäre das Verbrechen verjährt gewesen, der Rentner hätte den Saal als freier Mann verlassen. Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes gefordert. Die Verteidigung hatte sich hingegen für einen Freispruch aus Mangel an Beweisen ausgesprochen oder – bei einer Verurteilung – für die Verjährung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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