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Ihr Recht zu schweigen | Was die Polizei dringend beachten muss


Ihr Recht zu schweigen
Was die Polizei dringend beachten muss

Von SP-X, mab

19.09.2022Lesedauer: 2 Min.
Polizeikontrolle: Auch vor einem lockeren Gespräch müssen Sie auf Ihr Recht zu schweigen hingewiesen werden. Sonst kann Ihre Aussage später nicht gegen Sie verwendet werden.Vergrößern des BildesPolizeikontrolle: Auch vor einem lockeren Gespräch müssen Sie auf Ihr Recht zu schweigen hingewiesen werden. Sonst kann Ihre Aussage später nicht gegen Sie verwendet werden. (Quelle: IMAGO/Frank Hoermann / SVEN SIMON)
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Wer einer Straftat beschuldigt wird, hat das Recht zu schweigen. Darauf muss die Polizei hinweisen. Sonst gibt es weitreichende Konsequenzen.

Unfallflucht ist eine Straftat. Das ändert aber nichts an den Rechten des Angeklagten, wie aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervorgeht. Verhandelt wurde der Fall einer älteren Dame, die sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Weil eine Zeugin das Kennzeichen notiert hatte, konnte die Halterin des geflüchteten Fahrzeugs ermittelt werden. Als die Polizei für weitere Ermittlungen an ihrer Adresse auftauchte, gab die Frau die Unfallflucht in einem informatorischen Gespräch gegenüber den Beamten zu. Gegen den anschließend ausgestellten Strafbefehl legte sie jedoch Beschwerde ein – sie sei von dem Polizisten nicht über ihre Rechte als Beschuldigte belehrt worden.

Das Landgericht entschied zugunsten der Angeklagten. Die Angeklagte sei bereits vor der Befragung als Beschuldigte zu belehren gewesen, da sich der Tatverdacht nach der Identität der Fahrzeughalterin auf sie verdichtet habe. Das gilt auch, wenn grundsätzlich auch andere Personen als Unfallfahrer in Betracht kamen. Hinzu komme, dass eine Personenbeschreibung des Fahrers auf die Angeklagte zutraf. Es habe sich daher dem Polizeibeamten vor der informatorischen Befragung aufdrängen müssen, dass die Angeklagte nicht nur Halterin, sondern auch Fahrerin zum Unfallzeitpunkt gewesen sein könnte. Die von ihr im Gespräch gemachten Angaben sind daher vor Gericht nicht verwendbar. (Az.: 5 Qs 40/22)

So verhalten Sie sich richtig

Wer sich nicht der Unfallflucht schuldig machen will, sollte selbstverständlich immer anhalten, wenn es gerummst hat. Warten Sie am Unfallort auf den Inhaber des beschädigten Autos, falls er abwesend ist. Wie lange Sie warten müssen, hängt auch vom eingetretenen Schaden ab. Als angemessen wird eine Wartezeit von etwa 20 bis 60 Minuten angesehen. Melden Sie den Schaden der Polizei, wenn der Geschädigte dann immer noch nicht aufgetaucht ist. Sie können auch direkt nach dem Unfall die Polizei verständigen, die dann den Schaden aufnimmt. Sollten Sie kein Handy besitzen, müssen Sie etwa 30 Minuten warten, bevor Sie den Unfallort verlassen können, um eine Telefonzelle oder eine andere Gelegenheit zu telefonieren zu suchen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Nachrichtenagentur SP-X
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