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Verkehrsrecht: Tempolimit gilt nicht erst irgendwann hinter dem Schild


Tempolimit gilt nicht erst irgendwann hinter dem Schild

Von t-online, auto-reporter-net
19.11.2012Lesedauer: 2 Min.
Radarkontrolle mit einem LasermessgerätVergrößern des BildesRadarkontrolle mit einem Lasermessgerät (Quelle: imago-images-bilder)
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Radarmessungen erfolgen in der Regel erst mit einem gewissen Mindestabstand zum Verkehrszeichen, welches ein Tempolimit bestimmt. Wer nun meint, erst deutlich nach dem Schild abbremsen zu müssen, könnte eine böse Überraschung in Form eines Bußgeldbescheids erleben. Denn Kraftfahrer haben keinen Rechtsanspruch auf einen solchen Abstand, wie das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil festgestellt hat (OLG Celle, 311 SsRs 114/11).

Fall ereignete sich bereits 2010

Im konkreten Fall ging es um eine Geschwindigkeitsmessung im August 2010 am Messeschnellweg nahe Hannover. Dort galt ein Tempolimit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Das Radarmessgerät war nur 80 Meter vom Verkehrsschild entfernt, das das Tempolimit anzeigt. Ein Fahrer war 27 km/h zu schnell und sollte laut Amtsgericht Hannover ein Bußgeld von 120 Euro zahlen.

Richtlinie legt Abstand fest

Gegen dieses Urteil legte er Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass die Messung gegen die Richtlinien für die Verkehrsüberwachung verstoßen habe. Diese Richtline des Landes Niedersachsen legt in der Tat einen Mindestabstand von 150 Metern vom Messgerät zum geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen fest.

Keine Willkür bei Messung

Allerdings besagt die Richtlinie auch, dass der Abstand in begründeten Fällen, wie etwa an Gefahrenstellen, abgewichen werden kann. Das bestritt der Fahrer. Doch dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht nicht an. Die Behörden dürfen zwar nicht willkürlich von der Regel abweichen, aber im konkreten Fall war die Messung gerechtfertigt. Hinter der Messanlage lag ein bekannter Unfallschwerpunkt.

Weiter Spielraum für Behörden

Die Richter gewährten den Behörden zudem einen weiten Spielraum, was die Beurteilung einer solchen Gefahrenquelle angeht. Doch auch unabhängig von dieser Einschätzung nimmt das Gericht auch die Fahrer in die Pflicht: "Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann".

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