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Scheibenwischer wird zum Problem: Dann droht ein Bußgeld


Wichtig bei Regen
Scheibenwischer bedient: Wann ein Bußgeld droht

Von dpa, t-online, mab

Aktualisiert am 12.05.2023Lesedauer: 2 Min.
Regenwetter: Hier sollten Autofahrer ihren Scheibenwischer einschalten. Doch was, wenn sich dessen Intervalle nur per Touchscreen einstellen lassen?Vergrößern des BildesRegenwetter: Hier sollten Autofahrer ihren Scheibenwischer einschalten. Doch was, wenn sich dessen Intervalle nur per Touchscreen einstellen lassen? (Quelle: Julian Stratenschulte/dpa)
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Das Handy dürfen Autofahrer nicht in der Hand bedienen – das ist bekannt. Aber auch andere Dinge dürfen während der Fahrt nicht in jedem Fall benutzt werden.

Einen fest verbauten Touchscreen im Auto dürfen Fahrer nur dann bedienen, wenn dabei ein kurzer, den Straßen- und Wetterverhältnissen angepasster Blick genügt. Alles andere wird ähnlich wie ein Handyverstoß geahndet – selbst wenn das Berühren des Touchscreens das Einstellen bestimmter Funktionen des Autos betrifft. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19).

Deshalb kann der Scheibenwischer zum Problem werden

Da solch ein Bildschirm viele Funktionen habe, komme es nicht darauf an, ob der Scheibenwischer gesteuert werden sollte oder etwas anderes, entschied das OLG. Solche Geräte dürften nur unter den Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung – also zum Beispiel über Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion – genutzt werden oder aber nur verbunden mit einem kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blick.

Somit ist die Benutzung fest verbauter Geräte im Gegensatz zur Bedienung von elektronischen Geräten in der Hand zwar nicht grundsätzlich verboten. Man darf sich allerdings nicht ablenken lassen.

Touchscreen bedient – Fahrer kam von Straße ab

Im behandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der im Regen unterwegs war. Seine Scheibenwischer ließen sich zwar am Lenkrad ein- und ausstellen. Um aber die Intervalle zu erhöhen, musste der Mann die Untermenüs des fest in der Mittelkonsole eingebauten Touchscreens aufrufen. Das lenkte ihn so ab, dass er auf gerader Strecke von der Straße abkam.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann daraufhin wegen verbotener Nutzung eines elektronischen Geräts zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Mann, denn er wertete den Touchscreen als sicherheitstechnisches Bedienteil.

Doch das OLG Karlsruhe bestätigte das Amtsgerichtsurteil. Für die Ablenkung macht es demnach keinen Unterschied, welcher Zweck mit dem elektronischen Gerät konkret verfolgt wird – sprich: Es muss nicht allein um Kommunikation oder Navigation gehen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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