• Home
  • Auto
  • Recht & Verkehr
  • Gebrauchtwagen-Urteil: Muss Verkäufer auf Re-Import hinweisen?


Schlagzeilen
AlleAlle anzeigen

Symbolbild für einen TextFormel 1: Festnahmen nach ProtestaktionSymbolbild für einen TextSchüsse in Kopenhagen: KonzertabsageSymbolbild für einen TextSechs Tote bei Gletscherbruch in ItalienSymbolbild für einen TextGeorg Kofler bestätigt seine neue LiebeSymbolbild für einen Text"Tatort"-Umfrage: Stimmen Sie jetzt abSymbolbild für einen TextWeiteres Opfer bei Haiangriff in ÄgyptenSymbolbild für einen TextTheater-Star Peter Brook ist totSymbolbild für einen TextBadeunfall bei Summerjam – GroßfahndungSymbolbild für einen TextFiona Erdmann bringt Baby in NotaufnahmeSymbolbild für ein VideoGroße Nackt-Parade in MexikoSymbolbild für einen TextNachbarin findet Blutspritzer an HaustürSymbolbild für einen Watson TeaserCathy Hummels: Neue Liebes-SpekulationSymbolbild für einen TextDeutschland per Zug erkunden - jetzt spielen

Gebrauchtwagen: Muss Verkäufer auf Re-Import hinweisen?

Von dpa
Aktualisiert am 07.01.2022Lesedauer: 1 Min.
Autokauf aus zweiter Hand: Ob Verkäufer auf einen Re-Import hinweisen müssen, entschied nun ein Gericht.
Autokauf aus zweiter Hand: Ob Verkäufer auf einen Re-Import hinweisen müssen, entschied nun ein Gericht. (Quelle: Markus Scholz/dpa)
Facebook LogoTwitter LogoPinterest LogoWhatsApp Logo

Auf den Umstand eines Re-Imports muss beim Gebrauchtverkauf eines Autos der Verkaufende nicht von sich aus hinweisen. Fragt allerdings der Käufer gezielt danach, darf es nicht verschwiegen werden. Ansonsten ist der Kaufvertrag anfechtbar.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 8 U 85/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Porsche Cabrio aus zweiter Hand

Im konkreten Fall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Porsche Cabrio aus privater Hand. So wurde im Kaufvertrag auch eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen – beim Privatverkauf möglich. Später erfuhr die Käuferin davon, dass der Porsche ein sogenannter Re-Import war. Also ein Auto, das als Neufahrzeug ursprünglich nicht für den deutschen Markt gedacht war, aber wieder zurückimportiert wurde, um so etwa von niedrigeren Verkaufspreisen in anderen Ländern zu profitieren.

Die Käuferin fühlte sich getäuscht. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Re-Import weniger wert sei. Sie verlangte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer weigerte sich aber, und die Frau klagte.

Teilt das Gericht den Vorwurf der arglistigen Täuschung?

Das Gericht erkannte im fehlenden Hinweis auf den Re-Import keine arglistige Täuschung. Auch kann man demnach aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf generell nicht mehr davon ausgehen, dass ein Re-Import immer eine wertmindernde Auswirkung hat. Die Frau hatte beim Verkaufsgespräch nicht speziell darauf verwiesen, dass sie keinen Re-Import wollte.

Nur wenn der Verkäufer bei ausdrücklicher Nachfrage den Sachverhalt verschweigen hätte, wäre eine Anfechtung des Kaufvertrages zulässig gewesen.

Facebook LogoTwitter LogoPinterest LogoWhatsApp Logo
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingANZEIGEN

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Rechts überholen auf der Autobahn – dann ist es erlaubt
  • Markus Abrahamczyk
Von Markus Abrahamczyk
PorscheZweibrücken
Auto-Themen

t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online folgen
FacebookTwitterInstagram

Das Unternehmen
Ströer Digital PublishingJobs & KarrierePresseWerbenKontaktImpressumDatenschutzhinweiseDatenschutzhinweise (PUR)Jugendschutz



Telekom
Telekom Produkte & Services
KundencenterFreemailSicherheitspaketVertragsverlängerung FestnetzVertragsverlängerung MobilfunkHilfeFrag Magenta


TelekomCo2 Neutrale Website