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Facebook: Kartellamt — Streit um Datennutzung geht vor dem BGH weiter


Kartellamt gegen Facebook
Streit um Datennutzung geht vor dem BGH weiter

Von dpa
Aktualisiert am 23.06.2020Lesedauer: 3 Min.
Eine Person schaut durch eine Glaskugel auf einem Tablet auf die Facebook App: Am 23.06.2020 will der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt wegen der Sammlung von Nutzerdaten verhandeln.Vergrößern des BildesEine Person schaut durch eine Glaskugel auf einem Tablet auf die Facebook App: Am 23.06.2020 will der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt wegen der Sammlung von Nutzerdaten verhandeln. (Quelle: Uli Deck/dpa-bilder)
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Das Bundeskartellamt würde Facebook gerne das Datensammeln verbieten. Vergangenes Jahr ist die Behörde damit krachend gescheitert.

Wer bei Facebook aktiv werden will, muss zustimmen, dass Daten von WhatsApp, Instagram und vielen anderen Diensten und Websites mit seinem Account zusammengeführt werden. Das Bundeskartellamt will diese Praxis beenden und beruft sich dabei neben dem Wettbewerbsrecht auch auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Gegen eine entsprechende Verfügung von Februar 2019 zog Facebook vor das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und erzielte einen ersten Erfolg. Bis zu einer endgültigen Entscheidung muss Facebook die Anordnung der Kartellwächter nicht umsetzen. Über die Rechtsbeschwerde des Kartellamtes dagegen wird jetzt vor dem BGH gestritten.

Was kritisiert das Bundeskartellamt?

Facebook lässt seinen Nutzern keine Wahl: Wer dabei sein möchte, muss zustimmen, dass das Unternehmen Daten sammelt und zusammenführt. Aus Sicht der Kartellwächter ist das nicht freiwillig und damit nicht im Sinne der DGSVO, die eine ausdrückliche Zustimmung verlangt.

Jeder Internetnutzer kennt das, wenn er gefragt wird, ob Cookies gesetzt werden dürfen. Aus Sicht des Kartellamtes missbraucht Facebook seine Marktmacht, denn Interessenten können praktisch nicht auf Alternativen ausweichen.

Was verlangt das Bundeskartellamt?

Dienste wie WhatsApp oder Instagram sollen weiter die Daten sammeln dürfen. Eine Zuordnung zu Nutzerkonten bei Facebook soll aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich sein. Dasselbe soll für Daten von anderen Websites gelten.

"Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen", hatte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, 2019 zur Verfügung seines Hauses gesagt. Die Kombination der Datenquellen habe maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook seine Marktmacht erreichen konnte.

Was steht in der Datenschutz-Grundverordnung?

In der 2016 erlassenen EU-DSGVO heißt es, es solle nur dann davon ausgegangen werden, dass eine betroffene Person ihre Einwilligung freiwillig gegeben habe, "wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden".

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Was hat das OLG bisher entschieden?

In der Sache hat das OLG noch nicht entschieden. Es hat aber die aufschiebende Wirkung der Facebook-Beschwerde angeordnet. Dass heißt, zunächst darf Facebook seine Geschäftspraxis fortsetzen.

Welche Probleme sieht das OLG in der Entscheidung des Kartellamts?

Das OLG ging sehr kritisch mit der Begründung des Kartellamts um. Die Richter sagten, Unkenntnis der Nutzungsbedingungen beruhe nicht auf der Marktmacht von Facebook, sondern vielmehr auf Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer. Und selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Die OLG-Richter kritisierten auch, dass das Kartellamt keine ausreichenden Ermittlungen zu einem sogenannten Als-Ob-Wettbewerb durchgeführt habe, um zu ermitteln, welche Bedingungen für die Nutzer sich im Wettbewerb gebildet hätten. Und: Wenn Daten an Facebook gegeben werden, schwäche das den Verbraucher wirtschaftlich nicht. Nutzer könnten die Daten auch Wettbewerbern zur Verfügung stellen.

Welche Folgen könnte eine BGH-Entscheidung haben?

Falls der BGH der Argumentation des OLG folgt, wäre das nach Einschätzung des Kartellrechtsexperten Peter Stauber von der Wirtschaftskanzlei Noerr (Frankfurt am Main) für die gesamte Digitalwirtschaft relevant. Es würde ein Präzedenzfall für die Wechselwirkung von Datenschutzrecht und Kartellrecht geschaffen.

Ein Sieg von Facebook könnte dagegen nur vorübergehend sein. Denn das Bundeswirtschaftsministerium hat nach Staubers Angaben für die geplante Novelle des deutschen Kartellrechts Verschärfungen von Vorschriften vorgeschlagen, die im Fall Facebook wichtig sind.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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