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Reißt WhatsApp die Bildrechte der Nutzer an sich?


Wirbel um Kleingedrucktes
Reißt WhatsApp die Bildrechte der Nutzer an sich?

Von t-online
23.05.2014Lesedauer: 3 Min.
WhatsAppVergrößern des BildesWhatsApp reißt Foto- und Bildrechte an sich (Quelle: Reichwein/imago-images-bilder)

Ein umstrittener Passus in den Nutzungsbedingungen von WhatsApp wurde so interpretiert, dass der Kommunikationsdienst sich die Rechte an sämtlichen Fotos oder Videos eines Nutzers sichert. Weiterhin wurde gefolgert, das WhatsApp diese nach Belieben verwenden darf. Mittlerweile liegt eine neue Interpretation der Regelungen vor. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat unterdessen erfolgreich gegen die englischsprachigen AGB von WhatsApp geklagt.

Hand aufs Herz: Wer liest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Dienstes durch, bevor er auf "Akzeptieren" klickt? Das Handelsblatt hatte gemeinsam mit dem auf Internet-Recht spezialisierten Anwalt Rolf Becker von der Kölner Kanzlei Wienke & Becker die nur in Englisch verfügbaren AGB von WhatsApp genauer angesehen.

Dabei kam die Redaktion zu dem Ergebnis, das Nutzer die Rechte an allem, was sie senden, an WhatsApp abtreten. Vor allem Fotos und Videos dürfe WhatsApp dann nach Belieben verwenden. Auch t-online.de hatte anfangs in dieser Richtung berichtet.

Nur Status und Profilbild betroffen

Mittlerweile liegen genauere Analysen der Nutzungsbedingungen vor, die das Ganze wieder relativieren. Konkret geht es in den beanstandeten Regelungen nicht um die generelle Kommunikation eines Nutzers, sondern um die Statusdaten, die nötig sind, damit der Dienst überhaupt betrieben werden kann.

In erster Linie sind das der aktuelle Status, also die Einstellungen wie "Beschäftigt" oder "Verfügbar". Weiterhin geht es um das Profilbild des Nutzers. Für genau diese Informationen räumt sich WhatsApp nach Analyse des Journalisten Andreas Rickmann gezielt die Rechte ein, die der Dienst benötigt, um solche Informationen anderen Nutzern anzeigen zu dürfen.

WhatsApp braucht diese Rechte

Weiterhin räumt sich WhatsApp das Recht ein, grundsätzlich Daten eines Nutzers an einen Computer eines anderen Nutzers übertragen zu dürfen. Damit wird die Grundfunktion von WhatsApp juristisch abgesichert. Der von Rickmann befragte Anwalt Tim Hoesmann sagt dazu: "WhatsApp braucht Rechte, um Daten zu übertragen. Bezogen auf die Profilbilder heißt das: WhatsApp muss das Recht haben, diese Bilder anzeigen zu dürfen."

WhatsApp schließt an anderer Stelle explizit aus, dass Inhalt aber auch Fotos oder Video aus Direkt- und Gruppennachrichten an andere Nutzer von anderen als den Adressaten gesehen werden. Weiter beschreibt WhatsApp in seinen Nutzungsbedingungen, dass Inhalte von Nachrichten im normalen Geschäftsbetrieb nicht gespeichert würden.

Erfolgreiche Klage gegen WhatsApp

Der Bundesverband Verbraucherzentralen (vzbv) bewertet die in englischer Sprache abgefassten Nutzungsbedingungen gänzlich als unzulässig und für deutsche Nutzer nicht bindend. Dazu sagte Carola Elbrecht von der vzbv: "Unserer Auffassung nach werden englischsprachige AGBs von Diensten, die sich augenscheinlich an deutsche Verbraucher richten, nicht Vertragsbestandteil.“

Der vzbv hat deshalb vor dem Landgericht Berlin gegen WhatsApp geklagt und diese Klage gewonnen. Moniert wurde, dass die AGB nur in englischer Sprache verfügbar sind und dass das Impressum unvollständig ist und damit nicht den deutschen Anforderungen an die "Anbieterkennung" genügt.

WhatsApp muss nachbessern

Das Gericht fällte ein sogenanntes Versäumnisurteil (AZ: 15 O 44/13) und bestimmte, dass WhatsApp beides nachzubessern hat. Das Impressums ist vor allem mit einer "geographischen Anschrift", einem "zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse" und den Namen der Vertretungsberechtigten zu ergänzen. Auch die AGB müssen in deutscher Sprache verfügbar gemacht werden.

Sollte WhatsApp nicht binnen. Sollte WhatsApp diese Nachbesserungen nicht vornehmen, kann ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von sechs Monaten erlassen werden. Die Ordnungshaft würde am Chief Executive Officer von WhatsApp vollzogen, vorausgesetzt die deutsche Justiz würde seiner habhaft. Wenn WhatsApp nicht binnen 14 Tagen gegen das am 15. Mai verkündete Urteil Einspruch einlegt, wird dieses rechtskräftig.

Mit einer vergleichbaren Klage (Az.: 5U 42/12) war der vzbv gegen Facebook vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich. Allerdings hat Facebook dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingereicht, die Entscheidung steht noch aus.

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