GebĂ€udeversicherer haftet nicht fĂŒr jeden WasserschĂ€den
Karlsruhe (dpa/tmn) - Bei WasserschĂ€den springt in der Regel die GebĂ€udeversicherung ein. Keine Regel kommt allerdings ohne Ausnahme aus: Denn eine Versicherung muss tatsĂ€chlich nicht bei allen Arten von WasserschĂ€den leisten, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt (Az.: IV ZR 236/20). DarĂŒber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 23/2021) des EigentĂŒmerverbandes Haus & Grund Berlin. Bei undichten Fugen etwa greift der Versicherungsschutz nicht.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Silikonfuge im Duschbereich. Die Fuge war undicht und in der Folge entstand ein Schaden in Höhe von 17 000 Euro. Die GebĂ€udeversicherung wollte den Schaden aber nicht ĂŒbernehmen. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte das Unternehmen jedoch dazu, weil es sich nach Ansicht des Gerichts um ein versichertes Ereignis handele. Denn der Bereich der Duschwanne sei als Teil der wasserfĂŒhrenden Einrichtung anzusehen.
Diesem Urteil folgte der BGH nicht: Nach den Versicherungsbedingungen werde EntschĂ€digung nur fĂŒr den Fall geschuldet, dass Wasser aus den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Das sei im vorliegenden Fall nicht so, denn hier habe eine undichte Fuge zu dem Schaden gefĂŒhrt. Eine Fuge weise keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf. Ein solcher Fall werde laut der Klausel eben nicht von der Versicherung gedeckt. AufgefĂŒhrt waren dort unter anderen SchĂ€den an Rohren oder wasserfĂŒhrenden Teilen wie der Heizungsanlage, aber auch Wasserbetten und Aquarien.