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Wasserschaden | Fugen-Urteil: Darum sollten Mieter es kennen


Fugen-Urteil: Darum sollten Mieter es kennen

Von dpa-tmn, jb

Aktualisiert am 25.04.2023Lesedauer: 2 Min.
Ist eine Fuge undicht und kommt es dadurch zu einem Wasserschaden, muss die Versicherung nicht automatisch zahlen.Vergrößern des BildesIst eine Fuge undicht und kommt es dadurch zu einem Wasserschaden, muss die Versicherung nicht automatisch zahlen. (Quelle: Philipp von Ditfurth/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Silikonfugen sollen in erster Linie verhindern, dass Wasser in das Mauerwerk dringt. Aber wer haftet, wenn die Fugen undicht sind und dadurch ein Wasserschaden entsteht?

Bei Wasserschäden springt in der Regel die Gebäudeversicherung ein. Keine Regel kommt allerdings ohne Ausnahme aus: Denn eine Versicherung muss tatsächlich nicht bei allen Arten von Wasserschäden leisten, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt (Az.: IV ZR 236/20). Bei undichten Fugen etwa greift der Versicherungsschutz nicht.

Worum ging es in dem Fall?

In dem verhandelten Fall ging es um eine Silikonfuge in der Dusche. Die Fuge war undicht und in der Folge entstand ein Schaden in Höhe von 17.000 Euro. Die Gebäudeversicherung wollte den Schaden aber nicht übernehmen. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte das Unternehmen jedoch dazu, weil es sich nach Ansicht des Gerichts um ein versichertes Ereignis handele. Denn die Duschwanne sei als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen.

Wer muss zahlen?

Diesem Urteil folgte der BGH nicht: Nach den Versicherungsbedingungen werde Entschädigung nur für den Fall geschuldet, dass Wasser aus den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Das sei im vorliegenden Fall nicht so, denn hier habe eine undichte Fuge zu dem Schaden geführt.

Eine Fuge weise keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf. Ein solcher Fall werde laut der Klausel eben nicht von der Versicherung gedeckt. Aufgeführt waren dort unter anderen Schäden an Rohren oder wasserführenden Teilen wie der Heizungsanlage, aber auch Wasserbetten und Aquarien.

Um Ärger und Stress, sowie Wasserschäden und Schimmel zu vermeiden, sollten Mieter prüfen, in welchem Zustand sich die Fugen in ihrer Wohnung befinden. Sind sie undicht, haben Sie Anspruch auf Erneuerung der "brüchigen" Fugen durch den Vermieter (siehe § 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vermieter muss jedoch rechtzeitig und schriftlich über den Sachstand aufgeklärt werden.

Verwendete Quellen
  • schroeder-immobilien.de
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