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Riester-Rente ruhen lassen: Ratgeber und Überblick


Private Rentenvorsorge
Riester-Rente ruhen lassen – das sollten Sie beachten

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 11.12.2023Lesedauer: 2 Min.
Bereits erhaltenen Zahlungen müssen Sie bei einer Kündigung zurückzahlen.Vergrößern des BildesBereits erhaltene Zuschüsse müssen bei einer Kündigung der Riester-Rente zurückgezahlt werden. (Quelle: Goran13)
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Bei einer Riester-Rente können Sie von einer staatlichen Förderung profitieren und für das Alter vorsorgen. Was ist bei einem finanziellen Engpass sinnvoll?

Bereits mit vergleichsweise geringen monatlichen Beiträgen sorgen Sie mit einer Riester-Rente für das Alter vor und sparen Steuern. Eine Riester-Rente soll die Versorgungslücke im Alter schließen und so vor Altersarmut schützen. Riester-Rente bedeutet nicht, dass eine Rentenversicherung abgeschlossen wird, sondern nur, dass in der Einzahlungsphase ein Anspruch auf staatliche Förderung besteht.

Denn: für die Riester-Rente gibt es viele Anlagemöglichkeiten wie beispielsweise Riester-Banksparpläne, Riester-Rentenversicherungen oder Riester-Bausparverträge. Die daraus resultierenden Renditen sind je nach Anlageform unterschiedlich. Können Sie aufgrund eines finanziellen Engpasses die Beiträge nicht mehr bezahlen, ist eine Kündigung zwar möglich, aber nicht sinnvoll. Besser ist es, wenn Sie die Riester-Rente ruhen lassen.

Riester-Rente kündigen mit Verlusten

Kündigen Sie eine Riester-Rente, da Sie die Beiträge nicht mehr bezahlen können oder wollen, weil Sie über das eingezahlte Geld verfügen möchten, ist das mit Verlusten verbunden:

  • Sie erhalten keine zusätzliche Rente aus der Riester-Rente mehr.
  • Die staatliche Förderung geht Ihnen verloren.
  • Die bereits erhaltenen Zulagen sind zurückzuzahlen.
  • Sie müssen die bereits gewährten Steuervorteile zurückzahlen.
  • Die Abschlusskosten werden von der Versicherungsgesellschaft einbehalten.

Abhängig davon, wie lange Sie in die Riester-Rente eingezahlt haben, kommt eine hohe Rückzahlung auf Sie zu. Dies ist über eine Verrechnung mit den bereits eingezahlten Beträgen möglich. Schlimmstenfalls müssen Sie jedoch mehr Geld zurückzahlen, als Guthaben vorhanden ist. Der Rückkaufswert, den Sie erhalten können, besteht aus angesparten Beträgen und Zinsen. Lediglich dann, wenn der Rückkaufswert deutlich höher ist als die Beträge, die Sie zurückzahlen müssen, ist eine Kündigung sinnvoll.

Riester-Rente ruhen lassen als bessere Alternative

Bei einem finanziellen Engpass ist es ratsam, die Riester-Rente ruhen zu lassen. In diesem Fall sind keine Rückzahlungen zu leisten. Bereits gezahlte staatliche Zuschüsse bleiben erhalten. Während der Zeit, in der Sie keine Beiträge zahlen, erhalten Sie allerdings keine staatliche Förderung und profitieren nicht von Steuervorteilen.

Eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung und damit auch eine Wiederaufnahme der staatlichen Förderung ist jederzeit möglich. Es ist auch möglich, eine Riester-Rente dauerhaft ruhen zu lassen. Die bereits eingezahlten Beiträge erhalten Sie in jedem Fall, wenn die Auszahlung der Riester-Rente fällig ist.

Wie Sie Ihre Riester-Rente ruhen lassen

Um Ihre Riester-Rente beitragsfrei zu stellen, beziehungsweise ruhen zu lassen, reicht ein formloses Schreiben an den Versicherungsanbieter aus. Geben Sie Ihre Vertragsnummer und das Datum an, zu dem Sie den Vertrag ruhen lassen möchten. Vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift. Wenn Sie Ihre Riester-Rente vorübergehend ruhen lassen, entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

Wurden die Beiträge vom Anbieter eingezogen, widerrufen Sie Ihre Dauervollmacht. Ein Schreiben mit Angabe Ihrer Vertragsnummer genügt, wenn Sie wieder Beiträge einzahlen möchten. Erteilen Sie eine neue Dauervollmacht, wenn die Beiträge wieder von Ihrem Bankkonto eingezogen werden sollen.

Verwendete Quellen
  • deutsche-rentenversicherung.de: "Vertrag ruhen lassen" (Stand: 05.10.2023)
  • weltsparen.de: "Wie Sie Ihre Riester-Rente ruhen lassen und wann man sie auflösen kann" (Stand: 05.10.2023)
  • finanztip.de: "Die Kündigung ist nur selten sinnvoll" (Stand: 15.06.2023)
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