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Schornsteinfeger für die Kaminreinigung engagieren: Wissenswertes


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Schornsteinfeger für die Kaminreinigung engagieren: Wissenswertes

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29.10.2012Lesedauer: 2 Min.
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Wer einen Kamin besitzt, bekommt einmal oder mehrmals im Jahr Besuch vom Schornsteinfeger. Früher hatten die Dienstleister eine Monopolstellung in ihrem Bezirk, ab 2013 dürfen Hausbesitzer ihren Kaminkehrer aber selbst engagieren.

Freier Wettbewerb ab 2013

Mehrere Jahrzehnte waren Schornsteinfeger in Deutschland außer Konkurrenz für ganz bestimmte Bezirke zuständig. Doch ab dem 1. Januar 2013 wird das Schornsteinkehren für den freien Wettbewerb freigegeben. Das bedeutet, dass Hauseigentümer in Zukunft selber darüber bestimmten dürfen, welchen Schonsteinfeger Sie engagieren. Allerdings sind mit der Neuerung auch Pflichten verbunden, da Hausbesitzer nun selbst die Verantwortung für ihre Feuerstelle tragen. Da kein Bezirkskaminkehrer mehr automatisch die Reinigung und die Wartung Ihres Kamins übernimmt, wird an jeden Kaminofenbesitzer bis Ende 2012 ein Feuerstättenbescheid verschickt. In diesem müssen Sie eintragen, welche Aufgaben ihr Schornsteinfeger in Zukunft bei Ihnen erledigen muss. Der Bezirksschornsteinfeger überprüft dann nur noch, ob Sie die Fristen dafür eingehalten haben, berichtet die Stiftung Warentest.

Schornsteinfeger selbstverantwortlich engagieren

Wie oft der Kaminkehrer bei Ihnen vorbeikommen muss, ist weiterhin gesetzlich festgelegt. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Brennstoffe Sie einsetzen und wie oft Sie Ihren Kamin benutzen. Worauf genau der Schornsteinfeger bei der Wartung achten muss, wird in Deutschland von der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgegeben. Er muss beispielsweise den Kohlenmonoxidgehalt der Abgase in Ihrem Kamin prüfen und auch die Funktion von Heizkesseln überwachen. Dabei stellt er unter anderem sicher, ob Heizöfen energieeffizient und umweltfreundlich arbeiten. Bisher ist durch die KÜO auch noch geregelt, wie hoch die Gebühren für die Arbeit des Schornsteinfegers ausfallen. Allerdings tritt diese Regelung Ende 2012 außer Kraft, sodass Sie die Kosten mit dem Dienstleister zukünftig frei verhandeln können.

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