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Zu lauter Sex: Wann die Kündigung der Wohnung droht
Sie haben ein Recht auf Ruhe. Zwar muss es nicht den ganzen Tag über leise sein, dennoch dürfen Ihre Nachbarn auch außerhalb der Ruhezeiten nicht zu laut sein. Andernfalls droht ihnen eine Kündigung.
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind häufig relativ hellhörig. So ist es nicht selten, dass man das Getrampel, die rumtobenden Kinder oder die Streitigkeiten der Nachbarn über, unter oder neben einem mitbekommt. Ist dieser Lärm permanent oder regelmäßig und werden dadurch andere Hausbewohner belastet, kann den lauten Nachbarn die Kündigung der Wohnung drohen.
Sex
Nicht nur das Stöhnen der Nachbarn, auch das Quietschen ihres Bettes oder anderer Utensilien während des Geschlechtsverkehrs können für Hausbewohner unerträglich werden. Und zwar so sehr, dass den lauten Nachbarn eine Kündigung der Wohnung droht. So entschied das Amtsgericht München (417 C 17705/13).
In dem Fall hatte ein Mieter mehrfach während der Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg Sex. Dabei fühlten sich seine Nachbarn allerdings nicht durch das Stöhnen, sondern durch das Quietschen des Schaukelgestells, welches er in seinen Geschlechtsverkehr integrierte, gestört. Der Mieter wurde mehrfach abgemahnt, stellte seine Sexpraktik jedoch nicht ein.
Aber auch andere Sexgeräusche können zu einer Kündigung der Wohnung führen. Das Amtsgericht Warendorf entschied (5 C 414/97), dass ein Mieter seine Nachbarn durch seine Ausrufe nach dem Sex zu sehr belästige und eine Wohnungskündigung daher gerechtfertigt sei: Nach dem Sex rief der Beklagte laut "Yippie", sowohl tagsüber als auch nachts. Die Lärmbelästigung wurde durch die ebenfalls regelmäßigen Streitereien des Mieters zusätzlich untermalt. Ähnlich entschied auch das Amtsgericht Rendsburg in einem anderen Fall (18 (11) C 766-94).
Bußgeld statt Kündigung möglich
Nicht immer muss die Ruhestörung auch eine fristlose Kündigung der Wohnung bedeuten. In einigen Fällen kann lediglich eine Geldstrafe drohen.
Haben beispielsweise die Nachbarn während der Ruhezeiten zu laut Sex und ist die Lärmbelästigung unzumutbar, so kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) vorliegen.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann."
Kinderlärm
Auch anderes Gebrüll oder Geschrei kann die Wohnung kosten: Das Landgericht Berlin entschied (Az.: 65 S 104/21), dass eine fristlose Kündigung bei zu viel Lärm gerechtfertigt ist. In dem Fall wurden Mieter mehrfach vom Vermieter wegen Ruhestörung abgemahnt. Dabei handelte es sich neben Kinderlärm auch um Geschrei, Gebrüll und knallende Türen – vor allem zu den Ruhezeiten. Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung.
Wehren sich die beklagten Mieter gegen die Kündigung, droht ihnen eine Räumungsklage. Wichtig ist, dass die Ruhestörung mehrfach von verschiedenen Zeugen belegt und von keiner Aussage widerlegt ist.