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Arbeitsrecht - Was Arbeitnehmer im Karneval dürfen


An Fasching arbeiten
Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer im Karneval dürfen

sk (CF)

Aktualisiert am 22.02.2012Lesedauer: 2 Min.
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Viele Arbeitnehmer arbeiten am Rosenmontag nicht.Vergrößern des Bildes
Viele Arbeitnehmer arbeiten am Rosenmontag nicht. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Arbeitsrecht und Karneval sind hierzulande nicht gerade leicht unter einen Hut zu bringen. Denn kein Tag in der Faschingswoche zählt als gesetzlicher Feiertag, so dass dadurch trotz regionaler Bräuche niemand einen Anspruch darauf hat, aufgrund von Fasching frei zu bekommen.

Viele Arbeitnehmer arbeiten am Rosenmontag nicht

Obwohl es zu Karneval keine offiziellen Feiertage gibt, bleiben viele Menschen der Arbeit fern und säumen die Straßen während der Karnevalsumzüge bzw. nehmen selbst an ihnen Teil. Da die Faschingstage vom Datum her lange vorher bekannt sind, hat natürlich jeder Arbeitnehmer das Recht, Urlaub zu beantragen. Darüber hinaus liegt es aber vor allem im Ermessen des Arbeitgebers, wie großzügig er sich an solchen Tagen wie dem Rosenmontag gibt. In bestimmten Tarifverträgen ist der Rosenmontag zwar als arbeitsfreier Tag festgeschrieben, generell gilt jedoch: Die Karnevalszeit ist keine gesetzlich freie Zeit wie Weihnachten oder Ostern.

Betriebsvereinbarungen, wonach zumindest der Nachmittag des Faschingsdienstag nicht gearbeitet werden muss sind ein Beispiel für Sonderregelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie sind individuell zu klären und dürfen vom Arbeitnehmer nicht vorausgesetzt werden. Bleiben Sie der Arbeit unentschuldigt fern oder kommen gar betrunken zur Arbeit, kann der Arbeitgeber rechtliche Sanktionen, bis hin zu fristlosen Kündigung, gegen Sie aussprechen, wie arbeitsrecht. de erklärt.

Klären Sie die genauen Vorgaben ab

Eine Ausnahme bildet das Rheinland: Hier existiert vielerorts das sogenannte "Gewohnheitsrecht". Das bedeutet gemäß gesetzlichem Arbeitsrecht konkret, dass die Arbeitnehmer jedes Jahr wieder automatisch frei haben, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits drei Jahre hintereinander frei gegeben hat. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber abklären, wie die Arbeitszeit während Fasching genau geregelt ist. (Die passende Tischdeko für Karneval)

Faschingsumzug in Feierlaune am Arbeitsplatz erleben

Das Arbeitsrecht besagt auch, dass Bilder am Arbeitsplatz eher ablenken als der Arbeit förderlich sind. Deshalb ist das Anschauen des Karnevalsumzugs am Fernsehgerät in der Firma genauso schwierig bis gar nicht umzusetzen wie das Nutzen eines Live-Streams via Internet am Computer. Je nach Auslegung kann der Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht bei Zuwiderhandlung sogar eine Kündigung durchsetzen.

Ob man in der Firma mit einem Glas Sekt auf den Karneval anstoßen darf, wird im Arbeitsrecht nicht allgemeingültig definiert. Gegen ein Glas Sekt ist sicherlich nichts einzuwenden - bei Geburtstagen wird des Öfteren auch angestoßen. Wichtig ist, dass ein stilvolles Anstoßen unter Kollegen nicht in ein Gelage ausartet und das Büro zur Partymeile erklärt wird. Wie bei anderen Dingen im Leben ist das Maß entscheidend. (Weiberfastnacht: Passen Sie auf Ihre Krawatte auf!)

Arbeitsrecht und Karnevalsoutfit im Job

Mit einem Kostüm zur Arbeit erscheinen? Auch das hängt laut Arbeitsrecht vom jeweiligen Job ab, wie der Westdeutsche Rundfunk schreibt. Arbeitgeber können verlangen, dass sich die Angestellten auch zum Karneval branchenüblich kleiden. In den Faschingshochburgen wird das häufig nicht ganz so eng gesehen, hier darf sogar mancher Bankangestellte mit Faschingshut und Pappnase arbeiten. Aber auch hier gilt: Bei Unklarheiten undbedingt im Vorfeld abklären, um vor unliebsamen Überraschungen gefeit zu sein. (Karneval: Warum feiern wir überhaupt Fasching?)

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