Ohne Ehering kein Steuervorteil: Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften keinen Anspruch auf Ehegattensplitting haben (Az. 10 K 2790/14).
Damit scheiterte die Klage eines nicht verheirateten Paares, das mit drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt. Die Eltern hatten sich auf eine gesetzliche Regelung berufen, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf "Lebenspartnerschaften" Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen.
"Eingetragene Lebenspartnerschaft" gilt nicht für alle
Die Richter wiesen dies nun zurück: Der Begriff "Lebenspartnerschaften" beziehe sich ausschließlich auf gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Urteil zum Splittingtarif für homosexuelle Paare betont, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine "rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft" handle, für deren Zusammenleben "rechtliche Bindungen" gälten.
Nach Ansicht der Finanzrichter ist damit nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingehen, steuerlich begünstigen wollte.
- Familienförderung: Weg mit dem Ehegattensplitting? Besser nicht!
- Familiengründung ohne Trauschein: Wenn unverheiratete Paare Eltern werden
- Familie ohne Trauschein: Jedes dritte Kind wird nichtehelich geboren
- Müssen wir jetzt heiraten?: Ein Plädoyer für die Ehe
- Familienleistungen: Unterstützung vom Staat - das steht Familien zu
Sie finden uns auch auf Facebook - jetzt Fan unserer "Eltern-Welt" werden und mitdiskutieren!