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Keine Rundfunkgebühren wegen Corona-Pandemie?

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 02.03.2021Lesedauer: 2 Min.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Personen mit Schwerbehinderung einen ermäßigten Rundfunkbeitrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Personen mit Schwerbehinderung einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe rechtfertigt die Ermäßigung aber nicht. (Quelle: Soeren Stache/dpa)
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Jeder Haushalt in Deutschland muss Rundfunkgebühren bezahlen. Ausgenommen sind einige Personengruppen. Doch was gilt für Corona-Risikopatienten? Können sie auch befreit werden?

Personen mit Schwerbehinderung können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Eine Bedingung: Betroffene haben dauerhaft einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 und können wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen.

Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe rechtfertigt die Befreiung aber nicht. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 30 SB 245/18).

Kläger beantragte Befreiung von Rundfunkgebühren

Der Fall: Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt. Auch hat er den Pflegegrad 1. Der Kläger wollte darüber hinaus das Merkzeichen "RF", das bedeutet die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Er begründete dies mit einer Muskelerkrankung. Auch gehöre er aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko, an Covid-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm daher nicht zugemutet werden.

Das Urteil: Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Mann müsse weiter den Rundfunkbeitrag zahlen. Der Grundgedanke für das Merkzeichen RF sei der Umstand, dass behinderte Menschen nur zu Hause Radio hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit würden.

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Corona-Risikogruppe kein gültiger Grund

In diesem Fall sei der Kläger nicht allgemein vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Vor der Corona-Pandemie hatte der Kläger noch gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung an das Haus bestehe daher nicht.

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Auch seine Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe ändere nichts. Öffentliche Veranstaltungen fänden aufgrund der Pandemie ohnehin nicht oder nur eingeschränkt statt. Und dies beträfe alle Bürger.

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