Keine Frage: Kinder können laut sein. Besonders, wenn sie wild toben. Allerdings müssen Nachbarn Kinderlärm grundsätzlich ertragen. Aus Angst vor dem Geschrei können sie jedenfalls keine Baugenehmigung für eine Kita zu Fall bringen. Das hat ein Gericht entschieden.
Kindertagesstätten sind auch in reinen Wohngebieten zulässig. Anwohner können sich daher nicht gegen den Bau wehren mit dem Argument, die Kita störe in so einem Gebiet. Bewohner haben kein Recht darauf, dass sich Baumaßnahmen an ihren persönlichen Lebenssituationen orientieren. Das Baurecht ist grundsätzlich grundstücksbezogen, erklärte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen (Az.: 3 B 107/17). Darauf weist die Zeitschrift "Deutsche Wohnungswirtschaft" (Heft 7-8/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland hin.
Bewohner klagten gegen Baugenehmigung für eine Kita
In dem verhandelten Fall hatten Bewohner gegen die Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte in ihrer Nachbarschaft geklagt. Sie befürchteten Einschränkungen durch die bis zu 66 Plätze. Unter anderem befürchteten sie eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Parkplatzsuchende. Eine Kindertagesstätte sei in einem reinen Wohngebiet ohnehin nicht zulässig, so das Argument der Anwohner.
Das Gericht sah das anders: Bei der Beurteilung, ob Bauvorhaben rechtlich zulässig sind, werden subjektive und persönliche Befindlichkeiten grundsätzlich nicht beachtet. Gerade in Wohngebieten ist zudem "die Einrichtung von Kinderbetreuungseinrichtung objektiv geboten".
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Kinderlärm sei keine "schädliche Umwelteinwirkung"
Ein Gebietserhaltungsanspruch ist darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen.