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Urteil: Kinder müssen am Religionsunterricht teilnehmen


Urteil: Kinder müssen am Religionsunterricht teilnehmen

t-online, cst

01.08.2012Lesedauer: 2 Min.
Kinder müssen am Religionsunterricht teilnehmen, sonst sei das Kindeswohl gefährdet, entschied ein Gericht.Vergrößern des BildesKinder müssen am Religionsunterricht teilnehmen, sonst sei das Kindeswohl gefährdet, entschied ein Gericht. (Quelle: dpa-bilder)
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Ob konfessionslose Kinder am Religionsunterricht teilnehmen, entscheiden normalerweise die Eltern. Was aber, wenn Mutter und Vater sich nicht einig sind? So geschehen in der Eifel: Weil sich die getrennt lebenden Eltern von sechsjährigen Zwillingen, die sich das Sorgerecht teilen, nicht einigen konnten, musste das Amtsgericht Monschau entscheiden. Die Kinder müssen am Religionsunterricht teilnehmen, sonst sei das Kindeswohl gefährdet.

Eltern und Kinder sind nicht religiös

Die sechsjährigen Zwillinge M. und W. leben in einem kleinem Dorf in der Eifel. Das Umfeld ist ländlich-katholisch geprägt. Sowohl die Mutter als auch der Vater der Zwillinge sind konfessionslos. Auch die Kinder wurden nicht nach religiösen Grundsätzen erzogen. Darin waren sich die Eltern bisher einig.

Teilnahme am Religionsunterricht erklagt

Hier enden die Gemeinsamkeiten. Nach den Sommerferien steht für die beiden Kinder die Einschulung an. Neben den üblichen Fächern wird auch Religion auf dem Stundenplan stehen. Dies hat der Vater per Gericht und gegen den Willen der Mutter durchgesetzt. Zu diesem Mittel griff der Vater, weil sich die Eltern nicht einigen konnten. Zwar leben die Zwillinge bei der Mutter, die Eltern haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter wollte nicht, dass die Kinder am Religionsunterricht teilnehmen, der Vater war dagegen der Ansicht, dass eine Teilnahme für das Wohl der Kinder am besten wäre.

Im Grundgesetzt geregelt

Das Recht auf Religionsunterricht ist im Grundgesetzt festgelegt, in den meisten Bundesländern ist Religion ein ordentliches Lehrfach. "Normale" staatliche Grundschulen sind sogenannte Gemeinschaftsschulen, in denen Kinder verschiedener Konfessionen gemeinsam unterrichtet werden. Lediglich im Religionsunterricht erhalten die Schule, je nach Glauben, getrennten Unterricht. Bekenntnisangehörige Kinder müssen am Unterricht teilnehmen.

Die Eltern dürfen entscheiden

Die Freistellung vom Religionsunterricht ist ebenfalls im Grundgesetz geregelt. Nach Paragraph 7 heißt es: "Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen." Da sich im vorliegenden Fall die Eltern von M. und W. nicht einig werden konnten, ob die Kinder den Religionsunterricht besuchen sollen, wurde die Entscheidung durch ein Gericht notwendig, denn "die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht und der Teilnahme an Schulgottesdiensten stellt eine Regelung von erheblicher Bedeutung für die Kinder dar", wie es in der Urteilsbegründung heißt.

Der Vater bekommt Recht

Das zuständige Amtsgericht in Monschau hat hierzu die Eltern, das Jugendamt und auch die beiden Kinder angehört und sich entschlossen, den Argumenten des Vaters zu folgen. Das Gericht übertrug ihm für die Dauer der Grundschulzeit die Entscheidung über den Besuch des Religionsunterrichtes und die Entscheidung über den Besuch der Schulgottesdienste.

Gericht: Das Kindeswohl ist gefährdet

In der Urteilsbegründung heißt es: "Die Nichtteilnahme an den genannten schulischen Veranstaltungen stellt eine Gefährdung des Kindeswohles dar." Weiter heißt es, eine Nichtteilnahme würde ein Ausgrenzung der Kinder darstellen, die eine Integration in den Klassen- und Schulverband und damit einen erfolgreichen Start in die Grundschule erschweren würde. Außerdem bewegten sich die Kinder außerhalb der mütterlichen Wohnung in einem ländlich-katholischen Umfeld, in dem christliche Symbole und Rituale nichts Fremdes darstellten.

Die Entscheidung ist vertagt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Mutter ist gegen das Urteil in Berufung gegangen. Entscheiden muss nun das Oberlandesgericht in Köln.

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