Auch Haustiere haben einen Anspruch auf Unterhalt
FΓΌr diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfΓ€ltig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Haustiere gehΓΆren zu vielen Haushalten einfach dazu. Schwierig wird es jedoch, wenn nach einer Scheidung die Frage aufkommt, wer das Tier behalten darf und wie der Unterhalt geregelt wird. Die Entscheidung sollte immer auch im Hinblick auf das Wohl des Tieres ausgerichtet sein.
Wer bekommt das Haustier nach der Scheidung?
Nicht nur Kinder sind unterhaltsberechtigt, auch Haustiere wollen nach einer Scheidung gut versorgt sein. Leider sind sich viele Expartner nach der Trennung nicht immer einig, wer das Tier behalten darf, da oft das Herz beider daran hΓ€ngt. Doch wie bei der Entscheidung fΓΌr das Sorgerecht fΓΌr Kinder sollten sich Expartner immer zum Wohle des Tieres einigen.
Ist eine Entscheidung jedoch nicht einvernehmlich mΓΆglich, hilft nur noch die gerichtliche KlΓ€rung. Gesetzlich werden bei der Entscheidung hier die gleichen Richtlinien angesetzt, die auch bei der HausratsauflΓΆsung zum Tragen kommen. Die sogenannte Hausratsverordnung regelt den Besitz von Geschiedenen je nach vorliegenden Interessen, sodass mΓΆglichst beide Parteien den gleichen Wert an GΓΌtern erhalten.
Bei Tieren wird in die Entscheidung oft die wohnliche und berufliche Situation einbezogen. Derjenige, der mehr Zeit zur Betreuung des Tieres, zum Beispiel eines Hundes, zur VerfΓΌgung hat und eventuell auch noch einen Garten an der Wohnung vorweisen kann, bekommt hier in der Regel auch das Tier zugesprochen. Dies entspricht dem Wohlbefinden und einer artgerechten Haltung am ehesten.
Durch Unterhalt werden Futter und Tierarztkosten mitgetragen
Derjenige, der das Haustier nicht zugesprochen bekommt, muss in einigen FΓ€llen fΓΌr den Hund Unterhalt zahlen, mit dem Tierarztkosten, Futter und sonstiges ZubehΓΆr bezahlt werden kann. Weiterhin wird in manchen FΓ€llen auch ein Umgangs- und Besuchsrecht zugesprochen, das regelmΓ€Γige Besuche und eine Betreuung ermΓΆglicht. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hierfΓΌr jedoch nicht. Auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften muss oft ein Gericht darΓΌber urteilen, bei wem das Haustier nach der Trennung bleiben darf.