Versicherung für den Ernstfall Vandalismus am Auto: Wer zahlt den Schaden?

Zerkratzter Lack, zerstochene Reifen, abgebrochene Spiegel – mutwillige Beschädigungen an Fahrzeugen sind keine Seltenheit. Wer kommt dann für den Schaden auf?
Der Schock kommt morgens beim Blick aufs Auto: Der Lack ist zerkratzt, die Reifen sind platt und der Spiegel ist abgebrochen. Niemand hat etwas gesehen, die Täter sind längst weg. Was bleibt, ist der Schaden – und die Frage: Wer zahlt dafür?
Vandalismus: Was ist versichert – und was nicht?
Schäden durch Vandalismus gelten versicherungstechnisch als vorsätzliche Sachbeschädigung. Dazu zählen etwa:
- Kratzer im Lack
- Abgebrochene Antennen
- Eingeschlagene Spiegel oder Dellen durch Tritte
Diese Schäden sind nicht über die Kfz-Haftpflicht abgedeckt. Denn die Haftpflicht sichert nur Schäden ab, die man anderen zufügt – nicht am eigenen Fahrzeug.
Teilkasko: Nur bei Feuer, Glasbruch und Diebstahl
Einige mutwillige Schäden sind immerhin über die Teilkaskoversicherung versichert:
- Wird das Fahrzeug angezündet,
- oder werden Scheiben eingeschlagen,
übernimmt die Teilkasko die Kosten.
Auch bei Einbruchdiebstahl kann sie leisten – etwa wenn das Türschloss aufgebrochen wird. Nicht zahlt sie aber, wenn das Auto bei einem erfolglosen Diebstahlversuch beschädigt wurde. Solche Fälle gelten als Vandalismus – und dafür haftet die Teilkasko in der Regel nicht.
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Vollkasko: Umfassender Schutz, aber mit Risiko
Wer Vollkaskoversichert ist, hat besseren Schutz: Auch reine Vandalismusschäden sind grundsätzlich abgedeckt. Doch Vorsicht: Wird ein Schaden reguliert, kann das zu einer Höherstufung in der Schadenfreiheitsklasse führen – und damit zu höheren Beiträgen. Manche Versicherte tragen deshalb kleinere Schäden lieber selbst, um den Rabatt zu erhalten.
Spartipps und Schutz
Einfacher Schutz vor Vandalismus beginnt bereits beim Parkplatz. Ein Stellplatz in einer abschließbaren Garage senkt nicht nur das Risiko von Beschädigungen, sondern oft auch den Versicherungsbeitrag – teils um bis zu 15 Prozent. Und: Garagen bis zu 30 Kubikmeter Volumen benötigen in vielen Bundesländern keine Baugenehmigung.
- Nachrichtenagentur dpa
- Eigene Recherchen