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EuGH-Urteil zur Verteilung von Flüchtlingen in Europa


Zuständigkeit für Asyl
EuGH-Urteil zu Abschiebung innerhalb der EU

Von dpa, job

Aktualisiert am 31.05.2018Lesedauer: 2 Min.
Essensausgabe in einer Flüchtlingsunterkunft: Bevor ein Land einen Flüchtling in einen anderen EU-Staat zurückschicken darf, muss der EU-Staat zustimmen.Vergrößern des BildesEssensausgabe in einer Flüchtlingsunterkunft: Bevor ein Land einen Flüchtling in einen anderen EU-Staat zurückschicken darf, muss der EU-Staat zustimmen. (Quelle: Christoph Schmidt/dpa-bilder)
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Eigentlich ist der EU-Staat fürs Asylverfahren zuständig, den ein Flüchtling als erstes betreten hat. In der Realität führt das zu Problemen. Denn ohne weiteres kann man sie nicht zurückschicken, wie der Europäische Gerichtshof jetzt urteilte.

Es ist eine der wichtigen Fragen im Umgang mit den Flüchtlingen in der EU: Welches Land ist für das Asylverfahren zuständig? Die Dublin-Regeln sagen: Das EU-Land, das der Flüchtling als erstes betreten hat.

In der Praxis führt das aus verschiedenen Gründen oft zu Problemen. Unter anderem, weil die EU-Staaten an den Außengrenzen so die größte Last tragen – und oft wenig Interesse daran haben, dass Asylbewerber, die zum Beispiel nach Deutschland weitergezogen waren, für das Asylverfahren wieder zurückkommen.

EU-Staat muss vor Überstellung zustimmen

Das Ringen um die Zuständigkeiten hat inzwischen auch einen Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof ausgelöst. Und der urteilte nun: EU-Staaten dürfen Asylbewerber nicht ohne Weiteres in das EU-Land zurückschicken, in dem die Flüchtlinge zuvor internationalen Schutz beantragt haben.

Aus den geltenden Dublin-Regeln ergebe sich eindeutig, dass das Land der Wiederaufnahme zuvor zugestimmt haben müsse, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-647/16).

Iraker in Frankreich wollte nicht nach Deutschland zurück

Anlass für das Urteil war ein Fall mit deutscher Beteiligung. Es ging um einen Iraker, der in Deutschland Asyl beantragt hatte, dann aber nach Frankreich reiste, wo er vorläufig festgenommen wurde. Die französischen Behörden befanden Deutschland nach den geltenden Dublin-Regeln als zuständig für das Asylverfahren und ersuchten die Bundesrepublik deshalb um Wiederaufnahme des Irakers. Noch am selben Tag beschloss Frankreich, den Iraker nach Deutschland zu überstellen.

Dieser wehrte sich dagegen vor einem französischen Gericht. Bevor Deutschland nicht auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet habe, dürfe seine Überstellung den Dublin-Regeln zufolge nicht angeordnet werden, argumentierte er. Das Verwaltungsgericht in Lille rief den EuGH anschließend zur Auslegung der gültigen EU-Regeln an. Nun bekam der Asylbewerber recht.

Verwendete Quellen
  • dpa
  • eigene Recherchen
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