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Urteil: Dönerimbiss ist kein Spezialitätenrestaurant – weitreichende Folgen


Spezialitätenrestaurant oder nicht?
Döner-Urteil hat weitreichende Folgen

Von afp, t-online
Aktualisiert am 01.02.2023Lesedauer: 2 Min.
Galip vom Imren Grill hält einen Döner in der Hand: In der Türkei wurde der Döner nie so populär wie in Deutschland.Vergrößern des BildesEin Mitarbeiter in einem Döner-Imbiss hält einen Döner in der Hand: Lecker, aber kein Essen aus dem Spezialitätenrestaurant. (Quelle: Joerg Carstensen/dpa)
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Ein Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant. Das hat ein Berliner Gericht entschieden. Das Urteil hat schwerwiegende Folgen für einen türkischen Koch.

Eine geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss ist nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen, für die ein Visum erteilt werden könnte. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Mittwoch. Ein Staatsangehöriger der Türkei und gelernter Koch hatte demnach beim Generalkonsulat der Bundesrepublik im türkischen Izmir die Erteilung eines Visums beantragt, um als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten.

Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten, erklärte er. Das Lokal habe zudem einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Visumserteilung jedoch mit der Begründung ab, dass Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätengaststätten seien.

Hiergegen klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte jedoch mit seinem bereits Ende Dezember gefällten Urteil die Auffassung des Generalkonsulats und wies die Klage ab. Es könne offen bleiben, ob Döner und türkische Pizza landestypische und unverfälschte türkische Gerichte seien, erklärte das Gericht. Denn es handle sich bei dem besagten Betrieb nicht um ein Restaurant.

Berlin: Kein Spezialitätenrestaurant – Berufung noch möglich

Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Döner-Imbiss mit Selbstbedienung nicht. Vielmehr würden Speisen "auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft".

Weder werde das Essen serviert beziehungsweise würden die Gäste an den Tischen bedient, noch sei der Betrieb auf das Verweilen von Gästen "über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet", hieß es weiter. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
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