Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern Dr. Rick und Dr. Nick kassieren Niederlage vor Gericht

Mit Hyaluron oder Botox lässt sich im Gesicht optisch viel verändern. Der Bundesgerichtshof setzt der Werbung für solche Behandlungen nun Schranken.
Für minimalinvasive Schönheitseingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen dürfen Unternehmen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Verfahren gegen das Unternehmen Aesthetify von den zwei bekannten Düsseldorfer Ärzten und Influencern "Dr. Rick und Dr. Nick" entschieden.
Diese Art der Schönheitsbehandlung, bei der Hyaluron etwa in Nase oder Kinn gespritzt wird, sei als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff zu bewerten, urteilte der Senat.
Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen bietet an insgesamt sechs Standorten in Deutschland ästhetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen mit Hyaluron oder Botox an. In Düsseldorf befindet sich die Praxis am Schadowplatz. Auf Instagram und der eigenen Internetseite veröffentlichte Aesthetify Bilder, die Patienten jeweils vor und nach der Behandlung zeigen sollten.
BGH bejaht operativ, plastisch-chirurgischen Eingriff
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das verbietet vergleichende Darstellungen vor und nach dem Eingriff für "operative, plastisch-chirurgische Eingriffe", die medizinisch nicht notwendig sind. Im Zentrum des Gerichtsverfahrens stand die Frage, ob auch minimalinvasive Eingriffe mit Kanüle statt Skalpell unter diese Beschreibung und damit unter das Verbot fallen.
Der BGH bejahte das nun. Behandlungen, bei denen mit einem Instrument in den Körper eines Menschen eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert werden, seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, erklärten die Karlsruher Richter. Für dessen Wirkung dürfe daher nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. (Az. I ZR 170/24)
- Nachrichtenagentur dpa