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Alkohol bei Flugverspätung: Fluggäste müssen Aperol Spritz selbst zahlen


Alkohol ist keine "Erfrischung"
Fluggäste müssen Aperol Spritz selbst zahlen

Von t-online, pas

Aktualisiert am 14.04.2023Lesedauer: 1 Min.
Ein Sektglas vor einem Flugzeug (Symbolbild): Ein Gericht in Hannover wies Forderungen eines Fluggasts zurück.Vergrößern des BildesEin Sektglas vor einem Flugzeug (Symbolbild): Ein Gericht in Hannover wies Forderungen eines Fluggasts zurück. (Quelle: AndreyPopov/imago images)
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Fluggäste haben keinen Anspruch auf Erstattung von alkoholischen Getränken als "Erfrischungen" bei Flugverspätungen, so das Amtsgericht Hannover.

Das Amtsgericht Hannover hat geurteilt, dass alkoholische Getränke nicht als Erfrischungen im Sinne der Fluggastrechteverordnung gelten. Das teilte das Gericht am Freitag in einer Mitteilung mit. Die Kläger hatten einen Hin- und Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht, bei dem der Hinflug verspätet und der Rückflug annulliert wurde.

Sie forderten Ausgleichszahlungen, Entschädigungen, Schadensersatz und Erstattungen für Verpflegungskosten in Madrid und London, einschließlich alkoholischer Getränke, zwei Aperol Spritzer, die von der Fluggesellschaft nicht erstattet werden sollten.

Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft bei Annullierung oder großer Verspätung angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten muss. Da die Fluggesellschaft dies nicht tat, konnten sich die Kläger am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst verpflegen. Allerdings schließt die Verordnung alkoholische Getränke aus. Daher muss die Fluggesellschaft die Kosten für zwei Aperol Spritz in Höhe von 15 Pfund (17,67 EUR) nicht ersetzen.

Gericht: Alkoholfreies Bier ist erfrischend

Ob auch die auf dem Kassenzettel aufgeführten "2 Camden Hells" alkoholische Getränke sind, ist unklar, aber wenn es sich um alkoholfreies Bier handelt, gilt es als "Erfrischung" und ist erstattungsfähig. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut der Verordnung, der es verbietet, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, als "Erfrischung" zu subsumieren.

Die Kläger erhielten eine teilweise Abweisung ihrer Klage und die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover vom 14. April per E-Mail
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