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BGH verhandelt Ende Juli zum Lübcke-Mord


Karlsruhe
BGH verhandelt Ende Juli zum Lübcke-Mord

Von dpa
19.04.2022Lesedauer: 2 Min.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich am 28. Juli mit dem Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke. Ein Urteil will der dritte Strafsenat voraussichtlich am 25. August verkünden, wie der BGH am Dienstag in Karlsruhe mitteilte (Az. 3 StR 359/21). Zuerst hatte der "Spiegel" über die Verhandlung berichtet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte Attentäter Stephan Ernst Ende Januar 2021 zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Deutsche 2019 den CDU-Politiker erschoss, und als Motiv unter anderem Rechtsextremismus genannt. Ernst störte sich demnach an der liberalen Haltung Lübckes zur Flüchtlingspolitik.

Gegen das Urteil haben unter anderem Ernst und ein Mitangeklagter sowie der Generalbundesanwalt Revision eingelegt. Während sich die Angeklagten laut BGH gegen ihre Verurteilung wenden, beanstandet der Generalbundesanwalt Teilfreisprüche beider Angeklagten - im Fall Ernst wegen versuchten Mordes an einem Asylbewerber, im Fall des Mitangeklagten wegen Beihilfe zum Mord an Lübcke. Zudem moniert der Generalbundesanwalt, dass die Sicherungsverwahrung von Ernst nur vorbehalten und nicht direkt angeordnet wurde.

Der Sprecher der Familie Lübcke, Dirk Metz, erklärte am Dienstag, für die Hinterbliebenen sei der Teilfreispruch für den Mitangeklagten sehr schmerzlich gewesen. Das Gericht hatte den Mann zwar wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es glaubte jedoch einer von Ernsts Schilderungen nicht, wonach der Mitangeklagte am Tatort gewesen sei.

"Und ebenso schmerzlich war, dass bislang unaufgeklärt geblieben ist, was in den letzten Sekunden vor der Ermordung geschehen ist", teilte Metz mit. Der BGH prüft aber nur das Urteil auf Rechtsfehler und hört nicht erneut Zeugen oder sichtet Beweise. Er kann am Ende Revisionen abweisen, das Urteil eigenmächtig abändern oder bei gravierenderen Mängeln zur neuen Verhandlung zurück an die Vorinstanz verweisen.

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