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Köln: 115.000 statt 400 Euro – Frau klagt wegen Mietkaution und macht Gewinn


115.000 statt 400 Euro
Mietkaution wird für Frau zum Geldsegen

Von dpa
Aktualisiert am 27.07.2022Lesedauer: 2 Min.
JustitiaVergrößern des BildesEine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand (Symbolfoto): Eine Frau errang in Köln einen Sieg vor Gericht. (Quelle: Arne Dedert/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Im Streit um eine Mietkaution, die in Aktien angelegt war, hat eine Frau einen Sieg errungen. Die Firma muss Aktien im Wert von 115.000 Euro herausgeben.

In einem Streit um die Rückgabe einer in Aktien angelegten Mietkaution muss eine Wohnungsgesellschaft laut einem Kölner Gerichtsurteil die Kaution in Form von Aktien herausgeben. In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall ging es um eine 800-Mark-Kaution, die ursprünglich im Jahr 1960 hinterlegt worden war. Die Summe wurde in einem neuen Vertrag 2005 übernommen. Der Kurswert der Mietsicherheit lag bei Klageerhebung im Dezember 2021 bei 115.000 Euro.

Geklagt hatte eine Frau, deren inzwischen gestorbene Eltern die Kaution hinterlegt hatten. Der Klägerin stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit in Form von Aktien zu, teilte das Amtsgericht am Dienstag mit (Az. 203 C 199/21 vom 19.7.2022). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wohnungsgesellschaft kann Berufung beim Landgericht einlegen. Um welches Unternehmen es sich handelt, teilte das Gericht nicht mit.

Laut Mietvertrag habe das Immobilienunternehmen den Betrag in eigene Aktien anlegen dürfen, so das Gericht. Der Vertrag sah demnach vor, dass die Aktien nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben sind. Die Wohnungsgesellschaft sollte allerdings auch berechtigt sein, anstelle der Aktien den Nominalbetrag von 800 Mark auszuzahlen.

Köln: Wohnungsgesellschaft wollte Aktien nicht herausgeben

Das Mietverhältnis endete Mitte 2018. Als die Klägerin die Aktien haben wollte, lehnte die Wohnungsgesellschaft dies ab. Sie berief sich auf den Mietvertrag und zahlte stattdessen 409,03 Euro, was den urspünglich 800 Mark entsprach. Daraufhin klagte die Frau auf Herausgabe der Aktien.

Das Gericht stellte fest, dass das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft unwirksam sei. Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches sehe vor, dass Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen der hier gewählten Anlageform gehörten nicht nur ausgezahlte Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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