Urteil zu Betriebsräten Smiley benutzt und von Wahl ausgeschlossen

Ein Gericht entscheidet, dass eine Liste mit Smiley im Namen nicht bei einer Betriebsratswahl mitmachen darf. Am Ende wird die ganze Wahl aus einem anderen Grund gekippt.
Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl mit einem Smiley ist ungültig. Das hat das Landesarbeitsgericht in Köln am Freitag entschieden. In einem Kölner Logistikunternehmen hatte der Wahlvorstand eine Kandidaten-Liste mit dem Namen "Fair :-) die Liste" abgelehnt, was wiederum fünf Arbeitnehmer der Firma vor Gericht anfochten – und verloren.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Emoji unzulässig, wenn es lediglich eine Stimmung oder ein Gefühl ausdrückt, kein Wort ersetzt und auch nicht mit ausgesprochen wird. Der Wahlvorstand verwendete als Kennwort schließlich die Namen der ersten Kandidaten der Liste.
Aus anderen Gründen wurde die Betriebswahl aber dennoch für unwirksam erklärt: Der Wahlvorstand hatte für einen Standort in Troisdorf trotz der Nähe zum Hauptsitz am Flughafen Köln/Bonn unzulässigerweise Briefwahl angeordnet, wie das Gericht mitteilte.
- Nachrichtenagentur dpa