Arbeitszeitbetrug enttarnt Fahrkartenkontrolleur heimlich überwacht – teure Folgen

Ein Kölner Kontrolleur soll 26 Stunden Arbeitszeit gefälscht haben. Der Arbeitgeber ließ ihn heimlich überwachen – mit teuren Folgen für den Erwischten.
Wer bei der Arbeitszeit betrügt, kann eine böse Überraschung erleben. Das musste im Frühjahr ein 55-jähriger Fahrkartenkontrolleur aus Köln schmerzhaft erfahren. Der Mann, der zugleich Ersatzmitglied im Betriebsrat war, wurde fristlos entlassen. Und er muss nun auch noch über 21.000 Euro Detektiv-Kosten zahlen, wie durch die Veröffentlichung des Urteils auf dem Portal "OpenJur" bekannt wurde.
Um welches Verkehrsunternehmen es sich in dem Fall handelt, wurde nicht bekannt. Die KVB teilte t-online am Dienstag mit, dass sie an dem Verfahren nicht als Streitpartei beteiligt gewesen sei.
Der Vorwurf seines Arbeitgebers wog vor Gericht schwer: Der Kontrolleur soll knapp 26 Stunden Arbeitszeit falsch dokumentiert und in dieser Zeit private Termine wie Friseur- oder Fitnessstudio-Besuche erledigt haben. Um dem Verdacht nachzugehen, engagierte sein Arbeitgeber eine Detektei. Deren Überwachung bestätigte die Vorwürfe.
Der Mitarbeiter bestritt die Anschuldigungen vehement und kritisierte die heimliche Überwachung als unzulässig. Die so gewonnenen Beweise dürften nicht verwendet werden, argumentierte er vor Gericht. Doch sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) gaben dem Arbeitgeber recht.
Heimliche Überwachung durch den Arbeitgeber war in Ordnung
Die Richter stuften das Verhalten des Kontrolleurs demnach als schweren Vertrauensbruch ein. Die heimliche Überwachung sei verhältnismäßig und datenschutzrechtlich zulässig gewesen, urteilten sie. Auch der Betriebsrat sei korrekt beteiligt worden.
Das LAG begründete seine Entscheidung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Mitarbeiter hatte mehrfach absichtlich Pausen nicht eingetragen und stattdessen private Dinge während der Arbeitszeit erledigt. Ein solcher Verstoß wiege schwer und könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die Detektei hatte den Mann nur während der Arbeitszeit im öffentlichen Raum beobachtet – also dort, wo ihn ohnehin jeder hätte sehen können. Auch die Überwachungsdauer war begrenzt gewesen. All das spreche gegen ein Verwertungsverbot, so die Richter.
Besonders bitter für den Gekündigten: Er muss die über 21.000 Euro zahlen, die dem Arbeitgeber durch die Einschaltung der Detektei entstanden sind.
- openjur.de: "LAG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2024 – 5 Sa 290/23"
- bund-verlag.de: "Kündigung und Detektivkosten für Beschäftigte zulässig"
- Antwort der KVB auf Anfrage von t-online (E-Mail)