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Köln: NRW zieht Notbremse – welche Corona-Regeln gelten ab Montag?


NRW zieht Corona-Notbremse
Diese Regeln gelten ab Montag in Köln

Von t-online
Aktualisiert am 29.03.2021Lesedauer: 3 Min.
Die Corona-Regeln für Köln werden nach einer Verfügung des Land NRW noch mal verschärft.Vergrößern des BildesDie Corona-Regeln für Köln werden nach einer Verfügung des Land NRW noch mal verschärft. (Quelle: Future Image/dpa-tmn-bilder)
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Aufgrund der anhaltend hohen Inzidenzwerte hat das Land NRW die Notbremse für Köln gezogen. Ab Montag greifen daher wieder zahlreiche Einschränkungen. An der Bewerbung als Modellkommune will man aber auch weiterhin festhalten.

Das Land NRW hat am Freitag, 26. März 2021, eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Mit einer darüber hinausgehenden Allgemeinverfügung hat das Land NRW am Nachmittag für Köln die "Notbremse" gezogen. Dies teilte die Stadt Köln am Abend mit.

Wegen des anhaltend hohen Inzidenzwertes von über 100 – am Montag lag dieser bei 132.2 – gelten ab jetzt wieder verschärfte Regeln für Köln. Aufgrund der stark steigenden Fallzahlen in den vergangenen Tagen sieht die Stadt Köln derzeit von einem Antrag beim Land ab, auf diese Einschränkungen zu verzichten. Trotzdem wird sie sich als Modellkommune bewerben, um in diesem Rahmen Öffnungen zu ermöglichen, wenn die Inzidenzzahl es zulässt.

Folgende Beschränkungen gelten ab Montag

  • Schließen beziehungsweise wieder auf "Click & Collect" umstellen müssen alle nicht-privilegierten Warengruppen (Elektro, Textil etc.).
  • Auch Baumärkte und Großhandel, die nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 1-8 CoronaSchVO NRW gelistet sind, dürfen nicht mehr für den allgemeinen Kundenverkehr öffnen.
  • Das gilt auch für Geschäfte von Handwerkern. Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.
  • Die städtischen Museen öffnen ab Mittwoch, 31. März, wieder für Publikum. Ein Besuch ist ausschließlich nach Voranmeldung für ein bestimmtes Zeitfenster und mit einem negativen Coronatest möglich, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Der Zoo und ähnliche Einrichtungen müssen alle Häuser schließen. Die frei begehbaren Bereiche bleiben offen. Hier gilt weiterhin die städtische Allgemeinverfügung, dass Besucherinnen und Besucher – auch Kinder ab dem Schuleintritt – ein maximal 24 Stunden altes negatives Corona-Testergebnis vorweisen müssen.
  • Für das Stadtgebiet gilt ein verschärftes Kontaktverbot (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a der Coronaschutzverordnung NRW) von zwei Personen aus zwei Hausständen im öffentlichen Raum; das heißt, in der Öffentlichkeit sind nur Treffen mit maximal einer Person aus einem anderen Hausstand zulässig.
  • Eine Ausnahme gilt über die Ostertage vom 1. bis 5. April: In diesem Zeitraum dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen treffen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Der Osterspaziergang mit den Großeltern, mit Freunden oder Verwandten ist daher bis zu fünf Personen möglich, aber auch hier gilt der Appell, in Köln zu bleiben, auf Besuche zu verzichten, stark frequentierte Plätze, Straßen, Parks und Grünanlagen zu meiden. Die Stadt rät dringend, vor Treffen einen Corona-Schnelltest durchzuführen.
  • Im privaten Raum gilt weiterhin die Regelung der Allgemeinverfügung der Stadt Köln: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Der Besuch der Großeltern ist damit nicht verboten, aber auch hier gilt aber der Appell, Besuche wenn möglich zu verschieben oder zumindest zu reduzieren und vor einem Treffen einen Schnelltest zu machen.
  • Auch beim Sport gibt es Einschränkungen. Ab Montag ist Training für Kinder unter 14 Jahren nur noch in Gruppengrößen bis zehn Personen erlaubt. Dies gilt auch für die Jugendmannschaften der Profisportvereine. Über 14-Jährige dürfen nur mit maximal einer Person aus einem anderen Hausstand Sport treiben. Für die Ostertage vom 1. bis 5. April 2021 gilt auch hier abweichend die Erweiterung, dass ein Treffen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig ist.
  • Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist bis auf medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung untersagt.
Verwendete Quellen
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