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Rostbratwürstchen: Urteil aus München schafft Klarheit


Urteil am Landgericht
"Rostbratwürstchen" dürfen auch aus Niederbayern sein

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 13.06.2024Lesedauer: 1 Min.
imago 81127342Vergrößern des BildesNürnberger Rostbratwürstchen liegen mit Kartoffelbrei und Sauerkraut auf einem Teller (Archivbild). (Quelle: Marius Schwarz/imago)

Dürfen "Rostbratwürstchen" auch aus Niederbayern sein? Darüber wurde vor Gericht gestritten. Nun ist ein Urteil gefallen.

Die "Mini-Rostbratwürstchen" eines niederbayerischen Herstellers verstoßen nicht gegen den Schutz der Nürnberger Rostbratwürste. Das Landgericht München I sieht die Stellung der mittelfränkischen Spezialität als von der EU geschützte geografische Angabe durch das Produkt nicht als verletzt an, wie es am Donnerstag verkündete. Entscheidend war dabei, dass der Produzent weder die Worte Nürnberg noch Nürnberger nutzte.

Der "Schutzverband Nürnberger Bratwürste" hatte gegen einen Wursthersteller aus Geiselhöring geklagt. Der Verein hatte dem Unternehmen vorgeworfen, unter anderem mit der Größe seiner Würstchen gegen die Marke "Nürnberger Rostbratwürste" zu verstoßen.

Zudem war die Aufmachung der Verpackung mit Würsten mit Sauerkraut und Senf sowie Weißbrot auf einem Metallteller kritisiert worden. Dem Gericht reichten diese Gesichtspunkte aber nicht aus, um eine Verletzung des Schutzes zu sehen. Im Markt gebe es eine Vielzahl an Würsten in identischer oder ähnlicher Form und Größe. Der Verbraucher sei es gewohnt, nach anderen Kriterien auszuwählen.

Konkret hieß es im Urteil: Ein Anspielen auf den geschützten Namen "Nürnberger Rostbratwürste" bzw. "Nürnberger Bratwürste" insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung "Mini-Rostbratwürstchen" komme nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geografischen Herkunft hergestellt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 13.6.2024
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