Koblenz (dpa/tmn) – Eine Bußgeldstelle darf sich vom Einwohnermeldeamt ein Passfoto besorgen, um die Identität eines Autofahrers zu klären. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin (Az.: 3 OWi 6 SsBs 258/20).
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Im verhandelten Fall war ein Mann außerhalb geschlossener Ortschaften 31 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Die Folge: Ein Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Auf das entsprechende Schreiben reagierte der Mann, auch Halter des Wagens, nicht.
Daraufhin bat die Bußgeldstelle die Einwohnermeldebehörde um ein Vergleichsfoto des Betroffenen. Sie wollte damit den Fahrer identifizieren. Der Autobesitzer wehrte sich und warf dem Einwohnermeldeamt vor, die Herausgabe des Fotos verstoße gegen das Gesetz. Darum sei das Verfahren einzustellen.
Das Oberlandesgericht bestätigte allerdings den Bußgeldbescheid. Laut dem Personalausweisgesetz habe das Bild herausgegeben werden dürfen. Damit blieben Geldstrafe und Fahrverbot bestehen.