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Droht ein Knöllchen, wenn Schnee das Parkticket verdeckt?


Diese Regeln gelten
Schnee verdeckt das Parkticket – droht ein Knöllchen?

Von dpa, t-online, mab

Aktualisiert am 29.11.2023Lesedauer: 2 Min.
Unsichtbares Parkticket: Dann muss die Scheibe nicht freigefegt werden, sagt der ADAC.Vergrößern des BildesUnsichtbares Parkticket: Dann müsse die Scheibe nicht freigefegt werden, sagt der ADAC.
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Bei Schnee muss der Gehweg geräumt oder gestreut werden. Was aber gilt fürs Auto? Vor allem, wenn unter der Scheibe ein Parkticket oder eine Parkscheibe steckt?

Ob über Nacht oder während des Einkaufs: Dichter Schneefall kann schnell den Anwohnerparkausweis, das Parkticket oder auch die Parkscheibe verdecken. Muss man dann die Windschutzscheibe freikratzen?

Nein, sagt der ADAC. Autofahrer haben laut dem Verkehrsclub grundsätzlich keine Verpflichtung, die Windschutzscheibe des geparkten Pkw zu kratzen, um sie sichtbar zu halten.

Zwar muss der Straßenverkehrsordnung (StVO) zufolge ein Parkausweis von außen gut sichtbar ins Auto gelegt werden – am besten eben hinter die Windschutzscheibe. Bereits mit der richtigen Platzierung hat man aber seine Pflicht erfüllt und muss das Auto während der Parkdauer nicht kontrollieren.

Was gilt für eingeschneite Verkehrszeichen?

Natürlich macht der Schnee auch um Verkehrsschilder keinen Bogen. Manchmal können Autofahrer sie dann nicht mehr erkennen. Gültig bleiben sie dennoch. Das gilt zumindest für bestimmte Verkehrszeichen. Nämlich für solche, deren Bedeutung schon anhand ihrer Form erkennbar ist.

Stoppschilder etwa sind grundsätzlich achteckig und damit für jeden Autofahrer selbst unter einer dicken weißen Schneehaube deutlich erkennbar. Auch das "Vorfahrt gewähren"-Schild ist leicht auszumachen: ein Dreieck, das auf dem Kopf steht. Anders sieht es bei Verkehrsschildern mit gleicher Form aus. Auf einem zugeschneiten Temposchild etwa lässt sich natürlich nicht erkennen, ob es sich um eine Tempo-30-Zone handelt oder ob 70 km/h erlaubt sind.

Auch verschneite Parkverbotsschilder gelten

Gerichte haben daher entschieden, dass verschneite Verkehrszeichen dieser Art ihre Gültigkeit verlieren. Allerdings lässt sich mitunter im Nachhinein schwierig beweisen, dass ein Schild zugeschneit und daher nicht erkennbar war. Außerdem gilt diese Entscheidung nicht für nachweislich ortskundige Fahrer. Im Gegenteil: Sie müssen sich an das Tempolimit halten, selbst wenn das Verkehrszeichen nicht lesbar ist. Die Richter gehen nämlich davon aus, dass die Tempolimits im unmittelbaren Umfeld des Wohnortes längst bekannt sein sollten.

Und es gibt eine weitere Einschränkung: Verschneite Parkverbotsschilder bleiben ebenfalls gültig. Hier setzt der Gesetzgeber voraus, dass Autofahrer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und das Schild zur Not mit der Hand vom Schnee befreien, um sich zu vergewissern, was darauf steht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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