Was darf die Polizei überprüfen – und was nicht?
Wer von der Polizei an die Seite gewinkt wird, folgt meist allen Anweisungen der Beamten. Dabei dürfen die Polizisten längst nicht alles kontrollieren.
Wer von der Polizei an den Straßenrand gebeten wird, weiß meist nicht genau, was die Gesetzeshüter so alles mit ihm anstellen dürfen. Hier ein Überblick über Rechte und Pflichten des Verkehrsteilnehmers.
Grundsätzlich darf die Polizei jederzeit kontrollieren, ob ein Verkehrsteilnehmer fahrtüchtig und sein Fahrzeug verkehrssicher ist. Dazu dürfen die Beamten den Autofahrer auch bitten, aus dem Wagen auszusteigen. Meist geht es dabei um einen Check der Ausweise und der Fahrzeugpapiere sowie um die Überprüfung des Fahrzeugs – etwa von Beleuchtung und Reifen – oder die Gültigkeit von Plaketten.
Blick in den Kofferraum nicht erlaubt
Auch ob Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste an Bord sind, darf gefragt werden. Und der Fahrer muss sie vorzeigen. Weil diese Gegenstände oft im Kofferraum liegen, sind sie ein guter Vorwand für die Beamten, einen Blick ins Wageninnere zu werfen. Doch das dürfen sie im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle eigentlich nicht: Offiziell ist dazu ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig.
Wer sich den Anweisungen der Polizeibeamten widersetzt, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen. Wer weiterfährt, obwohl er herausgewinkt wurde, begeht zwar keine Fahrerflucht, kann aber mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Alkoholtest ist freiwillig
Was viele nicht wissen: Sowohl das Pusten in ein Alkoholtestgerät als auch die Überprüfung der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe oder ein Urintest sind grundsätzlich freiwillig. Allerdings sollte man sich ein Nein gut überlegen. Denn wer sich weigert, muss unter Umständen mit auf die Polizeiwache, um dort eine Blutprobe abzugeben.