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BGH-Urteil: Verlage erfolgreich im Streit um "Tagesschau-App"


BGH-Urteil nur Etappensieg
Verlage erfolgreich im Streit um Tagesschau-App

Von dpa
Aktualisiert am 30.04.2015Lesedauer: 2 Min.
Screenshot der Tagesschau-AppVergrößern des BildesElf Verlage sehen in der Tagesschau-App ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der ARD. (Quelle: dpa-bilder)
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Betreibt die ARD mit der Tagesschau-App unlauteren Wettbewerb oder ist der Dienst eine legitime Erweiterung des Online-Angebots der öffentlich-rechtlichen Sender? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag befasst. Nachdem die beiden Urteile niederer Instanzen sehr unterschiedlich ausfielen, gaben die Richter nun den klagenden Zeitungsverlegern recht.

Elf Zeitungsverlage sehen in der App ein presseähnliches Angebot, finanziert mit Rundfunkgebühren, und werfen der ARD unlauteren Wettbewerb vor. Die öffentlich-rechtlichen Sender betrachten die App hingegen als ergänzenden technischen Verbreitungsweg für die Inhalte ihres Online-Angebots "tagesschau.de", sie sei als Telemedienangebot vom Rundfunkstaatsvertrag gedeckt.

Der I. Zivilsenat des Gerichts folgte am Donnerstag der Revision der Verlage gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Die Kölner Richter müssen jetzt neu über den Fall verhandeln und prüfen, ob es sich bei den Inhalten der App im Wesentlichen um ein presseähnliches Angebot handelt. Solche Angebote untersagt der Rundfunkstaatsvertrag.

Der Streit um die "Tagesschau"-App

Als Anwalt der Zeitungsverlage sagte Axel Rinkler, das Angebot der Tagesschau-App werde in weiten Teilen von "reiner Textberichterstattung" geprägt. Wenn dies zulässig sei, würde das Verbot presseähnlicher Angebote im Rundfunkstaatsvertrag ins Leere laufen. Die Zeitungsverlage hätten kaum die Möglichkeit, eigene kostenpflichtige Apps zu entwickeln, "solange die öffentlich-rechtlichen Sender kostenlose Angebote bereitstellen, die bereits gebührenfinanziert sind". Deswegen werfen die Verlage den Sendern unlauteren Wettbewerb vor.

"Presseähnlich heißt nicht Text", erwiderte Anwalt Thomas von Plehwe für die ARD-Sender. Text und Bild, Audio und Video müssten im Gesamtangebot der App betrachtet werden. "Das Ganze ist in einer stetigen Entwicklung – wie will ich da eine Abwägung treffen, dass einzelne Beiträge als presseähnlich eingestuft werden?" Von Plehwe betonte, dass die Grundlage für die Tagesschau-App, das Telemedienkonzept für das Online-Angebot "tagesschau.de", 2010 vom Rundfunkrat beschlossen und von der niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden sei.

Texte und Bilder sind charakteristisch

Bei der Urteilsfindung sei die Gesamtheit der nicht sendungsbezogenen Inhalte der Tagesschau-App für den Smartphone- und Tablet-Gebrauch im Vergleich zu Presseangeboten in den Blick zu nehmen, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. "Charakteristisch für presseähnliche Angebote sind Texte und stehende Bilder."

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